Thüringen: neue Überbrückungshilfe 3 plus läuft bis September

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Die Überbrückungshilfen sind bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe 3 Plus verlängert worden. Für Soloselbstständige erfolgt ebenfalls eine Verlängerung und Ausbau mit der Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021. Neu ist die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Verlängerung der Überbrückungshilfe 3

Die Bundesregierung stellt auch weiterhin umfassende Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige in der Corona-Pandemie zur Verfügung. Die Wirtschaftshilfen wurden dafür nochmals erweitert und Höchstbeträge weiter erhöht. Die Verlängerung erfolgt bis zum 30. September 2021, damit können Unternehmen und Soloselbstständige Zuschüsse zu ihren Fixkosten erhalten. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahre 2019 um mehr als 30 Prozent, bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss). Zusätzliche Regelungen gibt es für die besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen wie die Reisewirtschaft, die Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel.

Höhere Obergrenzen für insgesamt erhaltene Hilfen

Auch mittelständische Unternehmen sind von den Corona-bedingten Einschränkungen und deren Folgen betroffen, sie erhalten wie auch viele kleine Unternehmen Wirtschaftshilfen. Deshalb wird die Obergrenze für die Zuschüsse von 12 Millionen Euro auf 52 Millionen Euro erhöht. Wie bisher sind davon 12 Millionen Euro durch den bereits geltenden EU-Beihilferahmen – bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe – abgedeckt. Dazu kommen weitere 40 Millionen Euro aus dem kürzlich von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich. Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe 3 und der Überbrückungshilfe 3 Plus beträgt 10 Millionen Euro. Dafür müssen Unternehmen die Voraussetzung erfüllen, dass sie von Schließungsanordnungen von Bund und Ländern betroffen waren oder sind. Erste Anträge auf Schadenersatz können in Kürze gestellt werden.

Verlängerung und Ausbau der Neustarthilfe für Soloselbstständige

Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird bis Ende September 2021 verlängert. Sie unterstützt Soloselbstständige, die wegen fehlender Fixkosten wie zum Beispiel Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitieren. Die Neustarthilfe ermöglicht einen Zuschuss unabhängig von den Fixkosten. Die monatlichen Zuschüsse werden erhöht: Von Januar bis Juni waren monatlich 1.250 Euro vorgesehen, von Juli bis September sind es 1.500 Euro pro Monat.

Restart-Prämie

Unternehmen, die für ihre Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Wenn sich die Personalkosten im Juli 2021 im Vergleich zu Mai 2021 erhöhen, dann erhalten Unternehmen auf diese Differenz einen 60-prozentigen Zuschuss. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent.

Insolvenzen möglichst verhindern

Insolvenzen sollen möglichst verhindert werden. Deshalb werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat ersetzt, die für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen aufgebracht werden, denen Zahlungsunfähigkeit droht.

Auflagen für große Unternehmen

Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe 3 erhalten, dürfen keine Gewinne und Dividenden ausschütten. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

Verlängerung erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Weiterhin hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit werden über den 30. Juni hinaus die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig übernommen, ab Oktober dann noch zur Hälfte. Für die Anmeldung von Kurzarbeit ist es ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie bisher ein Drittel. Dies gilt für Unternehmen, die bis Ende September Kurzarbeit anmelden.

Anträge können dann, wenn alle Anpassungen erfolgt sind, über die Plattform – siehe untenstehender Link – gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen weiterhin in der Verantwortung der Länder.

Weitere Informationen und Antragstellung

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