Die neue Omikron-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher haben Bund und Länder neue Schritte vereinbart, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Lesen Sie hier die aktuellen Regeln im Überblick.
- Es bleibt notwendig, die Kontakte deutlich zu reduzieren.
- Die Quarantäne- und Isolationsregeln werden vereinfacht.
- Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
- In der Gastronomie wird kurzfristig bundesweit die 2G-Plus-Regel eingeführt.
- Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung von Bussen und Bahnen wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen. Die Beschlüsse sind bundesweite Mindestandards. Die Bundesländer können weitere Regeln beschließen.
- Der Bundestag hat zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Die Regelungen in den einzelnen Bereichen:
Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.
Um die Omikron-Variante zu bremsen, sind auch private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.
Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher wird dringend empfohlen, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen FFP2-Masken zu tragen.
Quarantäne von Kontaktpersonen und Isolation von Infizierten
Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann.
Bund und Länder haben am 7. Januar vereinbart, die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) zu ändern.
Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.)
Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).
Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen – wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen – mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test vorweisen.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).
Bund und Länder werden die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen
2G-Regel in der Gastronomie, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie im Einzelhandel
Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater und Gastronomie etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.
Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Beim Einkaufen in Geschäften wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen
Zukünftig 2G-Plus-Regel in der Gastronomie
In der Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen etc.) wird kurzfristig bundesweit die 2G-Plus-Regel eingeführt. Zugang sollen nur noch Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Test oder mit einer Auffrischungsimpfung (ab dem Tag der Booster-Impfung) haben.
Clubs und Diskotheken geschlossen
Clubs und Diskotheken in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt.
In geschlossenen Räumen dürfen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucherinnen und Besucher. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G plus).
3G-Regel in Bus und Bahn
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.
Alten- und Pflegeheime
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.
Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Regelungen am Arbeitsplatz
Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.