Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni verlängert

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Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022. Sie richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Anträge können bis zum 15. Juni 2022 eingereicht werden. Kommunale Unternehmen sind nicht antragsberechtig. Weiterhin wird der Bund Hilfen für Unternehmen bereitstellen, die von den Sanktionen gegen Russland betroffen sind.

Verlängerung der Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022

Die andauernde Corona-Pandemie und die Sanktionen gegen Russland stellen große Herausforderungen für die Unternehmen dar. Die Bundesregierung unterstützt mit der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die von den Sanktionen gegen Russland betroffenen Unternehmen stellt der Bund Hilfen zur Verfügung, um sie bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 und nicht wie bisher vorgesehen am 30. April 2022.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 er-halten haben und weitere Hilfen benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform zur Überbrückungshilfe für Unternehmen einzureichen.

Quelle

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