Die Europäische Kommission hat eine Rahmenregelung mit einem Budget von rund 11 Mrd. EUR genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland Unternehmen aller Wirtschaftszweige unterstützen will. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Diese Rahmenregelung wird es Deutschland ermöglichen, die wirtschaftlichen Auswirkungen von Putins Krieg in der Ukraine abzufedern und branchenübergreifend Unternehmen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind, weiter zu unterstützen. Wir stehen weiter an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“
Die deutsche Rahmenregelung
Deutschland hat vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilfe-Rahmenregelung mit einem Volumen von rund 11 Mrd. EUR angemeldet, mit der Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen unterstützt werden sollen. Diese Regelung folgt auf eine Maßnahme, die die Kommission am 19. April 2022 genehmigt hatte (SA.102542).
Mit dieser Rahmenregelung, die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden verwaltet wird, können Beihilfen in Form von Kreditbürgschaften („Garantieregelung“) und zinsvergünstigten Darlehen („Regelung für zinsvergünstigte Darlehen“) gewährt werden.
Angesichts der durch die gegenwärtige geopolitische Lage bedingten großen wirtschaftlichen Unsicherheit soll die Regelung dafür sorgen, dass bedürftigen Unternehmen ausreichende Liquidität zur Verfügung steht.
Die Regelung steht allen Wirtschaftszweigen außer Kredit- und Finanzinstituten offen.
Im Rahmen der Garantieregelung können Unternehmen neue Darlehen aufnehmen, die durch eine staatliche Bürgschaft von bis zu 90 % des Darlehensbetrags (oder 35 %, wenn Verluste zunächst zu Lasten des Staates und erst danach zu Lasten der Kreditinstitute gehen) besichert werden. Im Rahmen der Regelung für zinsvergünstigte Darlehen können die Beihilfeempfänger Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen erhalten, um ihren Investitions- und/oder Betriebsmittelbedarf zu decken.
Der maximale Darlehensbetrag je Empfänger, für den entweder Zinsvergünstigungen oder eine staatliche Bürgschaft in Anspruch genommen werden können, beträgt entweder 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in einem festen Zeitraum oder 50 % der während eines vorab festgelegten Zwölfmonatszeitraums angefallenen Energiekosten. In Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf eines Begünstigten für einen Zeitraum von zwölf (im Falle kleiner oder mittlerer Unternehmen) oder von sechs Monaten (im Falle großer Unternehmen) zu decken.
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf die Laufzeit der Bürgschaften und Darlehen acht Jahre nicht überschreiten. Zudem stehen die Bürgschaftsprämien und die für die Darlehen zu entrichtenden (und gebunden an die Laufzeit des Darlehens progressiv ansteigenden) Zinssätze mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang. Schließlich dürfen Beihilfen aufgrund dieser Rahmenregelung nur bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden.
Darüber hinaus wird die Förderung unter anderem an folgende Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft: Der Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Die mit der Maßnahme gewährten Vorteile müssen ferner über die Finanzintermediäre so weit wie möglich an die Endbegünstigten weitergegeben werden.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Entsprechend hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.