Thüringen: Landesregierung will gegen Windenergieanlagen-Gesetz klagen

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Im Kabinett wurde heute eine vom Energieministerium vorgelegte Formulierungshilfe zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes thematisiert. Es geht um die Umsetzung des vom Bundestag im November 2023 verabschiedeten Gesetzes für die „Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze” in und für Thüringen. Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern kommunale Wärmepläne erstellt werden. Ein entsprechend vom Landtag beschlossenes Gesetz soll Klarheit und Orientierung für die Kommunen bringen, sowohl mit Blick auf den zeitlichen als auch den finanziellen Rahmen. Die Gemeinden in Thüringen werden als planungsverantwortliche Stellen für die kommunale Wärmeplanung benannt, die aufgrund des Konnexitätsprinzips mit einer angemessenen Kostenerstattung durch das Land und den Bund rechnen können. Sogenannte Konvoi-Verfahren sollen möglich sein, also eine gemeinsame Wärmeplanung mehrerer Gemeinden. Zudem beinhaltet die Formulierungshilfe eine Veröffentlichungs- und Anzeigepflicht von Wärmeplänen.

Landesregierung bereitet Normenkontrollverfahren gegen 4. Änderung des Waldgesetzes vor

Thüringer Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft, Susanna Karawanskij, stellte heute (27. Februar) dem Kabinett den Bericht der Landesregierung zum Beschluss des Thüringer Landtags “Wald muss Wald bleiben – Keine Windkraftanlagen in Thüringer Wäldern” vor. Am 8.12.2023 hat der Thüringer Landtag den Beschluss gefasst und sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ausgesprochen. Im Bericht der Landesregierung wird zu den einzelnen Regelungen des Landtagsbeschlusses Stellung genommen. Im Ergebnis lehnt die Landesregierung den Beschluss ab, da dieser ein pauschales Verbot von Windenergieanlagen im Wald fordert. “Der Beschluss des Thüringer Landtags auf Basis des Gesetzentwurf der FDP Gruppe verdeutlicht in seiner Argumentation erneut, dass der Kern der 4. Änderung des Waldgesetzes nicht der Waldschutz ist, sondern in Wahrheit das Pauschalverbot von Windenergieanlagen im Wald. Neben den fachlichen, energiepolitischen und ökonomischen Argumenten bestehen deshalb weiter verfassungsrechtliche Bedenken zu der im Dezember vom Landtag beschlossenen Änderung des Thüringer Waldgesetzes. Die Landesregierung hat die Möglichkeit, das Gesetz über eine abstrakte Normenkontrolle einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen. Deshalb wurde das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gebeten, ein Normenkontrollverfahren gegen die 4. Änderung des Thüringer Waldgesetzes zu prüfen”, sagt Ministerin Karawanskij.

Mit Beschluss vom 27. 09.2022 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in § 10 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Nach dem Urteil war es grundsätzlich wieder möglich, Windenergieanlagen im Wald als sogenannte Nutzungsartenänderungen zu errichten. Am 8.12.2023 hat der Thüringer Landtag mit den Stimmen der FDP Gruppe, der CDU- und AfD Fraktion die 4. Änderung des Thüringer Waldgesetzes verabschiedet, die sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald richtet.

Ministerin Karawanskij betont: “Der Wald hat eine herausragende Bedeutung für Mensch und Umwelt. Er unterliegt zu Recht dem Schutz durch Bundeswaldgesetz und Thüringer Waldgesetz. Dennoch gibt es kein generelles Verbot, Waldflächen umzunutzen. Der Bau von Infrastrukturvorhaben, von Siedlungen und Industriebetrieben sowie der Abbau von Bodenschätzen wären in einem waldreichen Bundesland wie Thüringen sonst nicht möglich. Das Interesse zur Umnutzung von Waldflächen gilt es immer sehr genau abzuwägen. Das gilt auch für die Errichtung von Windenergieanlagen.”

Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken gibt es weitere rechtliche, landesplanerische, energiepolitische und ökonomische Gründe, die gegen ein Pauschalverbot von Windenergieanlagen im Wald sprechen. So gibt es verpflichtende bundesrechtliche Vorgaben, bis Ende 2032 2,2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Ohne die Berücksichtigung geschädigter Waldflächen wäre diese Zielvorgabe nicht zu erreichen bzw. nur dann, wenn die Planungsregionen Nord- und Mittelthüringen bei Ausbau der Windenergie in der Flächenkulisse übermäßig belastet würden. “Im Sinne des politischen Ziels gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen ist eine einseitige Belastung der Menschen in Nord- und Mittelthüringen kein verantwortungsvoller Weg”, so die Ministerin und verweist auf die Konsequenzen, wenn das Bundesziel nicht erreicht wird. “Wenn Thüringen das vorgegebene Flächenziel von 2,2 % oder die jeweilig Regionale Planungsgemeinschaft ihr Teilflächenziel bis 2032 nicht erreicht, droht die sogenannte uneingeschränkte Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich. Dann könnten überall Windräder gebaut werden – auch im Wald. Wir wollen hingegen einen planvollen, fairen Ausbau der Windenergie über die landesplanerische Steuerung, die genau festlegt, wo Windräder gebaut werden dürfen und wo nicht.” Der 2. Entwurf des Thüringer Landesentwicklungsprogramms (LEP) gibt vor, dass hauptsächlich Waldgebiete als Windvorranggebiet ausgewiesen werden sollen, die bereits geschädigt sind. Selbst dann muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Nutzungsänderung vertretbar ist. Wenn eine Nutzungsänderung stattfindet, muss anderswo gleichwertig aufgeforstet werden oder eine Walderhaltungsabgabe gezahlt werden, die wiederum für den Waldumbau verwendet wird.

Ein pauschales Verbot von Windenergieanlagen im Wald würde zudem die wirtschaftliche Existenz von energieintensiven Unternehmen und Arbeitsplätzen in unseren ländlichen Räumen gefährden. Dort ansässige Unternehmen bemühen sich, in der Nähe ihrer Produktionsstandorte Windenergieanlagen für die eigene Energieversorgung zu errichten und zu betreiben. Karawanskij betont: “Die gesicherte Eigenversorgung mit klimafreundlicher Energie ist ein bedeutender Standortfaktor für die wirtschaftliche Zukunft unserer ländlichen Räume.”

Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater und Steuerberaterinnen in Thüringen beschlossen

Das Thüringer Kabinett hat die Gesetzesänderung für das Versorgungswerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen heute auch für die Thüringer Mitglieder des Versorgungswerkes beschlossen. Das Land NRW hatte im Dezember 2023 das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in NRW geändert, wonach nur noch Angehörige steuerberatender Berufe Mitglieder des Versorgungswerkes werden können.
Die Regelung soll mit Inkrafttreten des heute beschlossenen Änderungsstaatsvertrages umgesetzt werden.

Die Thüringer Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigten unterhalten kein eigenes Versorgungswerk und haben sich im Jahr 2004 durch Staatsvertrag dem Versorgungswerk der Steuerberater in NRW angeschlossen. Neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten konnten bislang grundsätzlich Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nur dann Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater werden, soweit sie in bestimmten verantwortlichen Positionen einer Steuerberatungsgesellschaft standen. Durch Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zum 1. August 2022 konnten unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere freie Berufe, wie zum Beispiel Heilpraktiker, Mitglieder der Steuerberaterkammer und in der Folge Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater werden.
Die Landesregierung sieht darin ebenso wie NRW eine Aufweichung der bisherigen Risikostruktur der Versichertengemeinschaft.

Ziel der Versorgungswerke ist es, ihren Mitgliedern eine stabile Versorgung zu gewährleisten. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, sind verlässliche versicherungsmathematische Grundlagen unabdingbar. Hierzu gehört die weitgehend einheitliche Risikostruktur der jeweiligen Versorgungswerke, die durch die Ausrichtung auf einen bestimmten Berufsstand entsteht.

Für den Zeitraum der bundesgesetzlichen Änderung des Steuerberatungsgesetzes ab dem 1. August 2022 und dem Inkrafttreten des heute beschlossenen Änderungsstaatsvertrages wird es eine Übergangsregelung für berufsfremde Personen geben.

Quelle

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