Die Deutschen Feuerwehren werden im Jahr bei ca. 180.000 Bränden zur Hilfe gerufen. Viele davon ereignen sich durch Kerzen in der Advents- und Weihnachtszeit. Dabei kommt es jährlich zu enormen Personen- und Sachschäden; etwa 370 Toten sind in Folge von Bränden zu beklagen.
„In den meisten Fällen lässt sich ein Personenschaden durch eine frühzeitige Alarmierung erheblich minimieren“, betont Brandamtsrat Jens Claus, Leiter Eisenacher Berufsfeuerwehr und weist darauf hin, dass für ein frühes Erkennen von Bränden sowie zum Warnen von Personen automatische Rauchmelder die beste Möglichkeit sind.
Aufgrund zahlreicher Nachfragen bei der Eisenacher Feuerwehr möchten Brandamtsrat Jens Claus und Brandoberinspektor Markus Weigelt (zuständig für den vorbeugenden Brandschutz) nochmals über die Rauchmelderpflicht informieren und Hinweise zum Installieren der Rauchmelder geben.
In Thüringen sind Rauchmelder zudem ab dem 31. Dezember 2018 für jede Wohnung Pflicht. Geregelt ist diese Rauchmelderpflicht in der Thüringer Bauordnung, in der steht: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen Wohnungen in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren … mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“
Optimal ausgestattet wäre eine Wohnung, wenn es in alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie der Keller und der Dachboden je einen Rauchmelder gibt. In Treppenhäusern oder Räumen mit Galerie sowie Maisonette-Wohnungen ist in der obersten Etage mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In der Küche sollten Rauchmelder nur angebracht werden, wenn Falschalarme (beispielsweise durch Wasserdampf) auszuschließen sind. Aus diesem Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit Rauchmeldern ausgenommen.
„Rauchmelder sind immer an der Decke bzw. am höchsten Punkt und in der Raummitte anzubringen. Bei der Installation ist ein Mindestabstand von 50 Zentimetern von der Wand und/oder von Einrichtungsgegenständen einzuhalten, darüber hinaus gelten die Anmerkungen der Bedienungsanleitung“, erklärt Brandoberinspektor Markus Weigelt. Für den Kauf, die Montage, den Betrieb und die Wartung der Rauchmelder ist grundsätzlich der Haus- / Wohnungseigentümer zuständig, unabhängig davon, ob dieser den Wohnraum selbst nutzt oder vermietet. Unbenommen bleiben jedoch separate vertragliche Regelungen zwischen Mieter und Vermieter zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft.
Der Rauchmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchmelder nicht beschädigt ist. Darüber hinaus ist eine Alarmprüfung vorzunehmen – also über die Prüftataste ein Probealarm auszulösen. Werden Mängel dabei festgestellt, müssen diese beseitigt werden, beschädigte Rauchmelder sind auszutauschen. Für Installation, Wartung und Betrieb von Rauchmeldern gilt die DIN 14676. Insbesondere für Das Warten enthält diese Vorschrift zahlreiche Empfehlungen.
Beim Kauf von Rauchwarnmeldern sollte man darauf achten, dass die Geräte eine lange „Lebensdauer“ haben. Zahlreiche Geräte haben garantierte Batteriekapazität und Sensorqualitäten von mehreren Jahren. Solche Geräte sind langfristig eine gute Investition, da man sich einen aufwendigen Batteriewechsel und anderes erspart.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Rauchmelder per Funk miteinander zu vernetzen oder in eine sogenannte „smart home“ Steuerung einzubinden.
Aber auch bei den besten Rauchmeldern gilt ein Grundsatz. Rauchmelder dienen dem Eigenschutz, nicht der Alarmierung anderer Wohnungen sowie der Nachbarn. Rauchwarnmelder alarmieren zudem nicht automatisch die Feuerwehr und sie können Brandschäden nicht völlig verhindern.
„Sollte ein Rauchmelder in Ihrer Wohnung Alarm auslösen, bewahren Sie Ruhe. Verlassen Sie anschließend mit allen Bewohnern der betroffenen Wohneinheit das Gebäude. Nutzen Sie dabei nicht den Aufzug und schließen Sie hinter sich die Türen. Alarmieren Sie die Feuerwehr unter der Nummer 112 (europaweit) und warnen Sie andere Hausbewohner“, rät der Leiter der Feuerwehr, Jens Claus.
Beim Gespräch mit der zuständigen Leitstelle sollten bitte zuerst die Fragen der Feuerwehr beantwortet werden. Am wichtigsten sind: Wo ist der Brand ausgebrochen, was ist konkret passiert und ob es Verletzte gibt. Danach sollte nicht gleich aufgelegt, sondern auch weitere Rückfragen gewartet werden.
Bei einem Brand im Treppenraum, der auch den Weg ins Freie versperrt, sollten die Bewohner ans Fenster bzw. auf den Balkon gehen, der sich auf der Straßenseite befindet, die Feuerwehr rufen und sich bemerkbar machen. Die Feuerwehr wird nach ihrem Eintreffen schnellstmöglich weitere Anweisungen geben und für Rettung sorgen.
Die Pflicht für Rauchmelder gilt gemäß der Bauordnung nur für Wohnräume. Hotels, Pensionen, Kindergärten oder Betriebe sind davon nicht betroffen und werden in den jeweiligen Sonderbauvorschriften im Detail geregelt.
Weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de oder bei der Feuerwehr.