Gera: diese Lockerungen sind ab sofort in Kraft

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Am 4. Mai trat die Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 in Kraft. Diese regelt weitere Lockerungen und Erleichterungen auch für Geraer Bürger.

Spielplätze:

Zur Freude vieler Kinder öffnen wieder die kommunalen Spielpunkte und Spielplätze in Gera. Das Technische Hilfswerk hat im Auftrag des Krisenstabes der Stadt Gera die Bauzäune im Hofwiesenpark bereits am Sonntag abgebaut. Insgesamt stehen in Gera circa 70 städtische Spielplätze für die Altersklasse 0-18 zur Verfügung. Spielplätze, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit Absperrband versehen wurden, sind ebenfalls freigegeben. Die Entfernung dieser Absperrung erfolgt schnellstmöglich. Davon ausgenommen sind Spielplätze, die aufgrund des baulichen Zustandes gesperrt sind. Die Stadt Gera verweist auf die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln, die ebenfalls auf Spielplätzen eingehalten werden müssen.

Musikschule „Heinrich Schütz“

Die Musikschule „Heinrich Schütz“ beginnt am 7. Mai 2020 mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Einzelunterricht. Lehrkräfte und Schulleitung informieren die Musikschüler und deren Eltern über die stufenweise Eingliederung in den instrumentalen und vokalen Einzelunterricht. Das Sekretariat bleibt im Mai für den Publikumsverkehr geschlossen. Nutzer und Interessenten werden gebeten, ihre Anliegen bitte ausschließlich per Telefon oder E-Mail zu klären.

Sport

Die Verordnung ermöglicht Individualsport im Freien, bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden können. Vereine, die ihren Trainingsbetrieb wieder aufnehmen wollen, müssen bei der Abteilung Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften formlos einen Antrag auf Öffnung der Anlage für den Individualsport stellen. (zum Beispiel per E-Mail an sport@gera.de oder per Post: Kornmarkt 12, 07545 Gera). Die Abteilung entscheidet dann über die Öffnung.
Es gelten dabei folgende Auflagen:

Die Vereine müssen sicherstellen und alle aktiven Mitglieder entsprechend belehren, dass nur mit folgender Ausnahmeregelung die Sportstätte genutzt werden darf:

1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
3. Abfrage der Teilnehmer, ob diese in den letzten 2 Wochen vor dem Training Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder Reiserückkehrern hatten. Auch diese Teilnehmer sind auszuschließen.

• Das Training hat ausschließlich allein oder in Zweiergruppen stattzufinden. Die Abstandsregelungen sind zu beachten
• Die Anwesenheit einer/s Trainer/in/s/in/ Übungsleiter/in/s ist unter Einhaltung der Abstandsregelung zusätzlich genehmigt
• Trainingsgeräte sollen nach Möglichkeit nicht gemeinsam genutzt werden, andernfalls ist die entsprechende Reinigung sicher zustellen
• Gemeinschaftsräume sind weiterhin geschlossen.
• Die Trainingszeiten sollten so abgestimmt sein, dass nicht mehr als zwei Personen sich in und vor den Umkleideräumen befinden. Die Umkleideräume sind
regelmäßig zu belüften und nach der Nutzung sind zur Vermeidung von Schmierinfektionen die Oberflächen und genutzten Gegenstände zu reinigen. Wenn in den Umkleideräumen der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann, ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen
• Die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 der Verordnung sind strikt einzuhalten und durch den Verein sicherzustellen

Darüber hinaus dürfen neben den Friseur- und Barbiergeschäften auch Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios wieder öffnen. Jedoch sind aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einzuhalten.
Fahrschulen dürfen wieder Theorieunterricht durchführen. Auch der Praxisunterricht für die Klassen AM, A1, A2 und A darf unter Auflagen wieder stattfinden.

Die Stadt Gera wird in dieser Woche Ihre überarbeitete Allgemeinverfügung, angepasst an die neuen Bestimmungen des Freistaates Thüringen, veröffentlichen.

 

Allgemeinverfügung_Stadt Gera_20200505 Begründung_Allgemeinverfügung_Stadt Gera_20200505

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