Für den Besuch dieser Unterrichtsangebote gelten folgende Sicherheits- und Hygienevorschriften
- Das Betreten der Schule ist nur Schülern/-innen gestattet, Begleitpersonen haben nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel zur Begleitung von Schülern/-innen mit Behinderungen) Zutritt.
- Die Gebäude sind nur einzeln und im gebotenen Abstand (mindestens 1,5 Meter) zu betreten.
- In den Gebäuden der Musikschule besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
- Während des Unterrichtes besteht keine Pflicht zum Tragen eines solchen Schutzes, außer beim Unterricht in den Fächern Klavier, Keyboard und Orgel.
- Zum Unterricht sind von allen Schülern/-innen eigene Instrumente mitzubringen (außer Klavier, Keyboard, Orgel, Schlagzeug), im Fach Schlagzeug eigene Sticks.
- Die Flure und Treppen werden wie folgt genutzt:
- rechtsseitig Eingang und Aufgang,
- linksseitig Ausgang und Abgang.
- Die Toiletten sind einzeln zu benutzen.
- Eventuelle Wartezeiten sind außerhalb der Gebäude der Musikschule zu verbringen.
Die Gebührenrückzahlungsansprüche für den ausgefallenen Unterricht werden wie folgt geregelt
- Für ausgefallene Unterrichtstermine in der Musikschule sind lt. Gebührensatzung (GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015) §10 Absatz 3 Anträge auf Erstattung der Gebühren zu stellen. Da sich noch weitere Ausfallzeiten ergeben könnten, sind diese am Ende des Schuljahres (bis 31.07.2020) schriftlich und formlos der Musikschule zu übersenden.
- Für die Unterrichtsangebote im Bereich Tanz kann derzeit keine feststehende Aussage getroffen werden, inwieweit die Wiederaufnahme des Unterrichtes in diesem Schuljahr möglich sein wird. Aus diesem Grund ist auch hier ein Antrag auf Erstattung der Gebühren zum Ende des Schuljahres zu stellen.
- Ausgenommen von diesen Regelungen ist der Unterrichtsbereich „Musikalische Früherziehung“. Da hier bis zum Ende des Schuljahres definitiv kein Unterricht mehr stattfinden wird, erstattet die Musikschule die Gebühren bereits jetzt auf schriftlichen, formlosen Antrag.