Jena: Kostenfreie Maske für Inhaber von jenabonus-Karten

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Mit der für kommende Woche angekündigten neuen Pandemieverordnung des Freistaates Thüringen wird ein verstärkter Schutz mit medizinischen Masken gefordert.

Der Krisenstab der Stadt Jena hat sich um eine Möglichkeit bemüht, einkommensschwache Personen mit diesem Schutzmaterial auszustatten.

Zusammen mit dem DRK Jena-Eisenberg-Stadtroda konnte dafür ein Angebot aufgebaut werden. Ab Dienstag, den 26. Januar wird in der Sonderverkaufsfläche der Hauptfiliale Sparkasse Jena, Holzmarkt / Löbdergraben, eine Ausgabestation für FFP2-Masken und medizinischen Mund-Nasen-Schutz eröffnen. Personen mit einer Jenabonus-Berechtigungskarte erhalten dort einmalig bis Ende Februar kostenfrei 3 FFP2-Masken und 10 Stück medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Weiterhin werden dort durch das DRK Schutzmasken zum Selbstkostenpreis an alle Interessierten verkauft. (MNS Packung á 50 Stück für 20,00€, FFP2-Maske pro Stück für 2,00€, 10 Stück für 19,00 €)
Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 10 bis 17 Uhr. Das Öffnung ist bis Ende Februar vorgesehen.

Das spezielle Angebot für Jenabonus-Inhaber kann auch in Lobeda, DRK-Seniorenbegnungsstätte Ernst-Schneller-Straße 10 wahrgenommen werden. Hier findet kein Verkauf statt. Für die Ausgabe sind folgende Tage vorgesehen: Mittwoch, 27.01., Freitag, 29.01., Dienstag, 02.02. und Donnerstag, 04.02.2021. Bitte den Berechtigungsschein nicht vergessen.

Die Finanzierung der kostenlos ausgegebenen Schutzmasken erfolgt durch die Stadt. Der Krisenstab dankt dem DRK für die unkomplizierte Umsetzung.

Unabhängig davon gilt weiterhin das Angebot der Krankenkassen, dass Personen über 60 Jahre sowie Risikopatientinnen und -patienten vergünstigte FFP2-Masken über die Apotheken erhalten.


Voraussetzungen für jenabonus-Karte:

Anspruchsberechtigt sind solche Personen, die eine der nachfolgenden Voraussetzung erfüllen:

• Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrentner mit Anspruch auf Wohngeld
• Bezieher eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
• Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
• nichterwerbsfähige Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften die keine Leistungen nach SGB II beziehen
• Sozialhilfeempfänger mit Heimunterbringung
• Sozialhilfeempfänger/Grundsicherungsempfänger
• Schüler, die BAföG erhalten
• Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Quelle.

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