Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichts-hof (BayVGH) eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Versamm-lung der „Querdenken-Bewegung“ am 24. Januar 2020 in München in we-sentlichen Teilen zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte eine über vierstündige Versammlung mit 1.000 Teilnehmern in Form eines Umzugs über den Münchener Altstadtring und durch die Ludwigstraße geplant, der in eine stationäre Kundgebung vor dem Gebäude des BayVGH münden sollte. Die Versammlungsbehörde hatte den Umzug untersagt, die Teilnehmerzahl auf 200 reduziert, die Versammlungszeit auf etwas mehr als zwei Stunden begrenzt und den Versammlungsort verlegt. Ein Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München blieb insgesamt erfolglos.
Hinsichtlich Versammlungsdauer, Teilnehmerzahl und Untersagung des Umzugs führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat aus, dass die Versammlungsbehörde zu Recht festgestellt habe, dass diese Beschränkungen notwendig seien, um Infektionsgefahren durch die Ver-sammlung zu verhindern. Der Senat folgte insbesondere nicht einem Ur-teil des Amtsgerichts Weimar, auf das der Antragsteller verwiesen hatte, um unter anderem zu belegen, dass eine gefährliche Epidemie gar nicht vorliege. Dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig. Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukomme.
Erfolgreich war die Beschwerde lediglich im Hinblick auf den Versammlungsort und die Versammlungzeit. Die Versammlung darf demnach mit 200 Teilnehmern vor dem Gebäude des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stattfinden. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2021, Az. 10 CS 21.249)