Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine mit 215 Mio. EUR ausgestattete Maßnahme Deutschlands für die Deutsche Bahn AG mit den EU‑Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung und soll die Deutsche Bahn für Schäden, die ihren Tochtergesellschaften DB Netz AG, DB Energie GmbH und DB Station & Service AG zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entstanden sind, entschädigen.
Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
DB Netz ist der größte Betreiber von Eisenbahninfrastruktur in Deutschland. DB Energie bewirtschaftet das deutsche Bahnstrom- und -tankstellennetz und versorgt Eisenbahnunternehmen mit Fahrstrom und Mineralölprodukten. DB Station &Service hat mehrere Geschäftsfelder, darunter die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Haltebahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen.
Die drei Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG und haben aufgrund der COVID-19-Pandemie und der restriktiven Maßnahmen, die Deutschland und andere Länder ergreifen mussten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, Verluste erlitten. Die von Mitte März bis Ende Mai 2020 geltenden Beschränkungen schlugen sich direkt auf den Güter- und Personenverkehr auf der Schiene nieder. Dies wiederum führte zu einem Rückgang der Nachfrage nach den von DB Netz, DB Energie und DB Station & Service erbrachten Schieneninfrastrukturdiensten und damit zu Einnahmeverlusten für diese Unternehmen.
Deutschland meldete bei der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Kapitalzuführung von 215 Mio. EUR für die Deutsche Bahn an, mit der das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden soll, die den drei oben genannten Tochtergesellschaften zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 entstanden sind.
Die Kommission prüfte die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich von durch außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden gewährt werden.
Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von infolge der Pandemie entstandenen Schäden gerechtfertigt.
Die Kommission hat festgestellt, dass mit der deutschen Maßnahme Entschädigungen für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt werden. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.
Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.