Für Betreiberinnen und Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen haben sich Bund und Länder auf eine weitere Entlastung hinsichtlich der steuerlichen Pflichten verständigt.
Betreiberinnen und Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sogenannten Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1. Januar 2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.
Begünstigung nach dem Einkommensteuergesetz meint in diesem Zusammenhang die Steuerbefreiung der mit dem Betrieb bestimmter, sogenannter kleiner Photovoltaikanlagen erzielten Einnahmen. In diesen Fällen ist zukünftig eine gesonderte steuerliche Erfassung für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr erforderlich.
Mit dieser Maßnahme wurde im steuerlichen Bereich ein weiterer Baustein zu einer möglichst bürokratiearmen Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, die vor allem der privaten Stromversorgung aus erneuerbaren Energien dienen sollen, umgesetzt.
„Ich begrüße die vom Bundesfinanzministerium beschlossenen Erleichterungen. Diese schaffen aufgrund der Verminderung des bürokratischen Aufwandes einen Anreiz für die Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen, welche den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat fördern“, so Finanzministerin Heike Taubert.
Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme dieser Vereinfachung durch die Bürgerinnen und Bürger ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom geschuldet wird.