Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

0
3312

Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung — 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO —) vom 7. April 2020

Erfurt. Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. 1 S. 587), in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) verordnet das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)     Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
(2)    Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Bericht­erstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Aus­übung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jah­reszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, gestattet.

§3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte

(1)     Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushalts­ fremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Mo­ scheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltan­ schauungsgemeinschaften
(2)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammen­ künfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Da­ seinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechter­ haltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitar­ beitervertretungen dienen.
(3)     Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Landtags, einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse, der Landesregierung und Mi­ nisterien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann.
(4)     Abweichend von Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschlie­ ßungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderli­ che Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Ehe­ schließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5)     Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Or­ ganisator oder der zuständige Amtsträger neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach

§ 4 Folgendes sicherzustellen:

1.       Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
2.       Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
3.       Abfrage der Teilnehmer, ob diese Kontakt zu einer Person im Sinne von§ 11 Abs.1 hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teil­ nehmer sind auszuschließen,
4.       Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüf­ tung,
5.       aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.

§4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygie­ nevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besu­ cher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Re­ duzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weit­ gehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1)     Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
1.    Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend,
2.    Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
3.    Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen ein­ schließlich Bibliotheken,
4.     Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristeninformationen,
5.     Spielhallen und Spielbanken,
6.     Tanzlustbarkeiten,
7.     Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
8.     Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. No­ vember 2017 (BGBI. 1 S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
9.     Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutz­ gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. 1 S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
10.    Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Fami­ lienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburts­ häusern,
11.    Mehrgenerationenhäuser,
12.    offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seni­ orenbüros,
13.    Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
14.    Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach
§ 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI.
S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreu­ ten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich de­ ren Bewohner betreuen,
15.    Beratungsstellen,
16.    Frauenzentren.
(2)     Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesi­ chert werden.
(3)     Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Be­ hörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

§6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)    Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufs­ stellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:
1.    der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2.    Banken und Sparkassen,
3.    Drogerien,
4.    Sanitätshäuser,
5.    Optiker,
6.    Hörgeräteakustiker,
7.    Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
8.    Abhol- und Lieferdienste,
9.    Wäschereien und Reinigungen,
10.    Tankstellen und Kraftfahrzeug-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
11.    Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie Zeitungs- und Ta­bakwarengeschäfte,
12.    Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
13.    der Fernabsatzhandel,
14.    der Großhandel.
(2)     Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
1.       Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
2.       Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
3.       Friseure und Barbiergeschäfte,
4.       Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
5.       Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
6.       Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
(3)    Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apo­ theken. In sonstigen ambulanten Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern
1.       die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches At- test oder Verordnung nachgewiesen wird und
2.       keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
(4)            Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
1.   die angebotenen Waren- und/oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
2.  die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 den Schwerpunkt des Sor­ timents bilden und
3.  der Betrieb insgesamt zulässig ist.
Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in den Absätzen 1 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- und Dienstleis­ tungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistun­ gen nach Absatz Satz 2 ist untersagt.
(5)  Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsre­ gelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 informiert werden. Ansammlun­ gen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzu­ bringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszu­ sprechen.
(6)   Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Ver­ sorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§7 Schließung von Gastronomiebetrieben

(1)      Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI.S.367) in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4. Ein Ver­ zehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zuläs­sig.
(2)      Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediens­ teten geöffnet werden.
(3)     Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Über­ nachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.
(4)     Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen. Die strengen hygienischen Maßstäbe nach § 4 sind einzuhalten.

§8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 lfSG

(1)     Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 lfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII werden geschlossen. Ausgenommen von Satz 1 sind betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Ju­ gendliche.
(2)      Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.
(3)     Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankun­ gen sind abzuweisen.

§9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1)     In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Ein­ richtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabe­ gesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entspre­ chend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informa­ tionsveranstaltungen, sind untersagt.
(2)     Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Be­ suche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach
§ 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbe­ sondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abwei­ chende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und beson­ dere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Be­ wohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz­ und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
(3)     Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.
(4)     Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach§ 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder er­ schweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schüt­ zen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Ge­ sundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID- 19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der lntensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.
(5)  Krankenhäuser in öffentlicher, privater und frei-gemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des lntensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. , des Robert-Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (lntensivregister) zu registrieren, unverzüg­ lich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die für das ln­ tensivregister zuständigen Stellen elektronisch zu melden sowie die weiteren erforderlichen Einträge und die regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.

§10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten

(1)     Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach§ 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderun­ gen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.
(2)  Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tags benötigen und deren Betreuung ander­ weitig nicht sichergestellt werden kann.
(3)     Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
1.              sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
2.              bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und de­ ren Betreuung sichergestellt ist oder
3.              allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,
sind untersagt.
(4)  In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heil­ pädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Ein­ richtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen

(1)   Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person, oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne von § 2 Nr? lfSG hatten, dürfen die folgenden Ein­richtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilneh­men oder dort Tätigkeiten ausüben:
1.              Einrichtungen nach § 33 lfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Per­sonen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach§ 42 SGB VIII,
2.              Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 lfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die un­ter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,
3.              stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliede­ rungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pfle­ gebedürftige Personen,
4.              Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 lfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöff­net sind,
5.               Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hoch­ schule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,
6.               Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,
7.               Gaststätten,
8.               Beherbergungsbetriebe,
9.               Blutspendetermine,
10.            Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.
(2)   Für die Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt beson­ dere Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff. lfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanage­ ment.
(3)   Für Personen nach Absatz 1 deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kriti­ schen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsge­ fahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Auf­ nahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS­ CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Ar­ beitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Emp­ fehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personal­ mangel eingehalten werden.

§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

(1)     Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schlie­ ßen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommu­ nikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-lnfektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.
(2)     Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzel­ fall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.

§ 13 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach§ 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstre­ ckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBI.S.24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 lfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019, BGBI. 1 S. 2146).
(2)   Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 lfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.
(3)  Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.    entgegen§ 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,
2.    entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
3.    entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansamm­ lungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4.    entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung o­ der sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
5.    entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zu­ sammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und lnfektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,
6.    entgegen§ 4 die Hygiene- und lnfektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, ins­ besondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,
7.    entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Ange­ bote für den Publikumsverkehr nicht schließt,
8.    entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nach § 6 Abs. 1 nicht schließt,
9.    entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält,
10.    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt,
11.    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen,
12.    entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt,
13.    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt,
14.    entgegen§ 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet,
15.    entgegen§ 7 Abs. 3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,
16.    entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewähr­leistet,
17.    entgegen§ 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,
18.    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung nicht schließt,
19.    entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,
20.    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
21.    entgegen§ 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht,
22.    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 und 6 Halbsatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,
23.    entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,
24.    entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
25.    entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
26.    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung betritt,
27.    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt,
28.    entgegen § 10 Abs. 3 Angebote der Eingliederungshilfe macht
28a. entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen Unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,
28b. entgegen § 10 Abs.4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Früh­ förderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,
29.    entgegen § 11 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätig­ keiten ausübt,
30.    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publi­ kumsverkehr nicht schließt,
31.    entgegen § 12 Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht.

§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zustän­ digkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheits­ ämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBI. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfas­ sung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlech­ter.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 8. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft mit Ausnahme von§§ 9 Abs. 5, 14 Abs. 1 bis 2 und Abs. 3 Nr. 22, 16 dieser Verordnung, die mit Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufrechter­ haltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten außer Kraft treten, spä­ testens mit Ablauf des 31. Mai 2020.
(2)   Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 26. März 2020 (GVBI. S. 115) außer Kraft.y

 

Quelle: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein