Weimar: Masken-Pflicht wird verlängert

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Die Stadt Weimar hat mit einer neuen Allgemeinverfügung die geltenden Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlängert:

8. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Die Stadtverwaltung Weimar als Gesundheitsamt verfügt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, folgendes:

1.

Die 7. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird in ihrer Geltung bis einschließlich 02.06.2020 verlängert.

2.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort.

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der Presse in Kraft.

Begründung:

Die Verlängerung der in der 7. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar getroffenen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Stadtgebiet Weimar stützt sich auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach kann die Stadt Weimar als zuständige Gesundheitsbehörde alle notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind.

Zu beachten ist, dass niemand dazu verpflichtet wird, eine zertifizierte Maske zu tragen. Diese Verpflichtung gilt für die in der 7. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar genannten Örtlichkeiten, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 m nicht durchgängig einzuhalten ist. Aus der Nichteinhaltung des empfohlenen Mindestabstandes resultiert eine erheblich höhere Ansteckungsgefahr für die betroffenen Personen. Dies kann durch das Tragen einer Maske verringert werden. Bei dem Covid-19-Virus handelt es sich um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion übertragene Atemwegserkrankung. Die Übertragung findet also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung statt. Durch den Schutz wird beim Husten, Niesen, Sprechen ein Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen. Das Risiko der Weiterverbreitung des Virus verringert sich daher beim korrekten Tragen der Schutzvorrichtung. Dies führt zwar nicht zu einem Schutz der Person, die die Schutzvorrichtung trägt, jedoch zu einem effektiven Schutz aller anderen Personen (Fremdschutz). Die grundsätzliche Anordnung einer Tragepflicht für bestimmte Bereiche führt bei konsequenter Umsetzung zu einer Minimierung des Übertragungsrisikos. Nur so lassen sich Kontakte reduzieren und der Schutz des Personals genauso wie der Kunden vor Infektionen gewährleisten.

Die Mund-Nasen-Bedeckungen schützen in erster Linie nicht den Träger, sondern die ihn kontaktierenden Personen.

Ein wirksamer Schutz aller Menschen ist somit nur gewährleistet, wenn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wechselseitig besteht.

Neben dem Tragen der Schutzvorrichtung sind die weiteren Verhaltensempfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin zu beachten, insbesondere Mindestabstand, Husten- und Niesetikette, Händereinigung.

Hinsichtlich der genannten medizinischen Bereiche ist eine Mund-Nasen-Masken-Tragepflicht angeordnet worden, da gerade in medizinischen Bereichen mit einem verstärkten Aufeinandertreffen von Infizieren mit Nichtinfizierten zu rechnen ist. Hier muss es allerdings Ausnahmen geben, falls aus medizinischer Sicht das Tragen einer solchen Maske nicht sinnvoll oder möglicherweise sogar kontraproduktiv erscheint. Dies muss von den entsprechenden Ärzten oder betreffenden Einrichtungen festgestellt und bestimmt werden. Ansonsten ist nicht ersichtlich, warum gerade dieser Bereich nicht einbezogen werden sollte.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.

Hinweise:

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG,  80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Weimar, den 07.05.2020

Peter Kleine
Oberbürgermeister

Quelle

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