Neue Corona Allgemeinverfügung in Jena ab heute aktiv – das sind die Regelungen

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Die neue Jenaer Allgemeinverfügung präzisiert die Verordnungen des Landes Thüringen dort, wo diese ohne klare Definition bleiben, um den für den Infektionsschutz Verantwortlichen in den Jenaer Geschäften, Handwerker- und Dienstleistungsbetrieben, Gastronomie- und Hotelbetrieben sowie in Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine Hilfestellung zu geben. Die Allgemeinverfügung wird über das Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlicht, das auf der Homepage einsehbar ist, tritt am Freitag, 19.06. in Kraft und gilt bis 15.07. 2020.

Mund-Nasen-Bedeckung

Die AV verlängert die Regelung, wonach eine Mund-Nasen-Bedeckung in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, insbesondere dort, wo Dienstleistungen am Menschen erbracht werden, und Gesundheitseinrichtungen, wie Arzt- und Therapiepraxen, getragen werden muss. In geschlossenen Räumen, wo sich fremde Menschen auf nahem Raum begegnen, z.B. im Fahrstuhl, auf Gängen und in Foyers, müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden, wie auch an Orten, an denen in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke ausgegeben werden und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren. Das Personal ist von der Pflicht ausgenommen, wenn andere Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Richtwert für Geschäfte

Geschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen auf Grundlage der Landesverordnung in ihren Infektionsschutzkonzepten Maßnahmen zur Beschränkung der anwesenden Personen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. Um diese landesweit geltenden Regelungen in der Praxis handhabbarer zu gestalten, konkretisiert die Stadt hier mit einem Richtwert von 10qm Verkaufsfläche pro Person, wobei das Personal in diese Berechnung nicht mit hineinzählt. Dieser Richtwert stellt eine Halbierung der bisher veranschlagten Fläche dar und ermöglicht damit zukünftig einer größeren Anzahl von Personen Zugang zum jeweiligen Geschäft oder der Einrichtung.

Meldepflicht für Reiserückkehrer

Ebenfalls beibehalten wird die Meldepflicht für Reiserückkehrer. So sind alle Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, zu einer unverzüglichen Meldung unter rueckkehrer@jena.de oder unter der Hotline 03641-49 2222 verpflichtet. Dies ist besonders im Hinblick auf die beginnende Urlaubssaison zu beachten. Anhand der Angabe von Reisedestination und Zeitraum kann das Gesundheitsamt im Einzelfall Entscheidungen treffen. Davon unberührt bleibt die Regelung der Thüringer Verordnung, sich nach der Rückkehr aus vom RKI ausgewiesenen Risikogebieten, sofort in häusliche Quarantäne zu begeben. Alle Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich unabhängig von der Meldung beim Hausarzt oder der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Hotline 03641-49 3333 melden.

Quelle

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