Ab 1. Oktober gilt neue Corona-Eindämmungsverordnung

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Ab morgen (1. Oktober) gilt für Thüringen eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen enthält der neue Verordnungstext keine grundsätzlichen Änderungen.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir verzeichnen aktuell deutschlandweit wieder steigende Infektionszahlen. Das gilt auch für Thüringen. Deshalb müssen wir mit Bedacht handeln. Das heißt: So viel Normalität wie möglich zulassen und bei zunehmenden Infektionen zügig vor Ort reagieren. Das ist unser Thüringer Weg und in dieser Verfahrensweise sehen wir uns auch durch den gestrigen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin bestätigt. Die bisherigen Erfahrungen in verschiedenen Thüringer Landkreisen zeigen, dass das gut funktioniert.“

Alle wichtigen Regeln zum Infektionsschutz bleiben auch mit der neuen Verordnung bestehen. Das heißt: Abstand halten, Hygienekonzepte beachten und Alltagsmaske tragen.

Bezüglich größerer Feiern gilt auch zukünftig, dass nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen oder unter freiem Himmel mit mehr als 100 Personen mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind.

„Wenn in einem Landkreis der Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wird, müssen Beschränkungskonzepte greifen. Größere Feiern können dann nicht stattfinden. Das war bisher bereits so und wird durch den Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin gestern bestätigt. So wirken die Eindämmungsmaßnahmen zielgenau und angepasst auf das konkrete Infektionsgeschehen vor Ort“, erläutert Ministerin Werner.

Für Besuche in Pflegeheimen bleibt das eingeführte Stufenkonzept bestehen. Das heißt, grundsätzlich sind Besuche wieder erlaubt. Bei lokalen Infektionsausbrüchen treten zur Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch der Beschäftigten, wieder Einschränkungen in Kraft.

Weiterhin geschlossen bleiben Clubs, Diskotheken, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsfahrzeuge und Swingerclubs.

Die Regelungen gelten bis zum 31. Oktober. Die aktualisierte Lesefassung der Verordnung wird auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht unter: www.tmasgff.de/covid-19/verordnung.

Quelle.

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