Bezugnehmend auf die derzeitige Pandemielage erlässt die Stadt Gera ihre „Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ in Verbindung mit § 13 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 12. Januar 2021 in Kraft.
Damit besteht auch weiterhin eine erweiterte Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Für Gera gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel im Bereich Heinrichstraße, Zentrale Umsteigestelle und auf dem Markt zwischen 7 und 21 Uhr. Ebenso besteht auch weiterhin die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Personen mit positivem Corona-Testergebnis bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme und zwar unabhängig von der Art des Tests (PCR-Test oder Antigentest). Auch Angehörige des Haushaltes der positiv getesteten Person müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben.
Die Weiterführung der Maßnahmen ist erforderlich, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten, heißt es in der Begründung.
Die 7-Tage-Inzidenz der Stadt Gera liegt nach leichtem Rückgang in der vergangenen Woche mit Stand 11. Januar wieder bei 240,5 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Seit Pandemiebeginn infizierten sich 2400 Personen, 1977 gelten als genesen, 93 sind verstorben.