Personen, die sich nebenberuflich in einem Impf- oder Testzentrum engagieren, können für ihr Engagement auch im Jahr 2022 bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten.
Die sogenannte Übungsleiterpauschale ist bereits in 2021 auf 3.000 Euro erhöht worden. Im Jahr 2020 betrug diese noch 2.400 Euro.
„Ich schätze die Arbeit der vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer sehr, die nebenberuflich täglich zur Bewältigung der Pandemie beitragen. Deshalb ist es wichtig und notwendig für dieses Engagement mit steuerlichen Vergünstigungen Anreize zu schaffen“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).
Die steuerliche Vergünstigung erhält jeder, der in einem Impf- oder Testzentrum direkt bei der Durchführung von Corona-Impfungen oder Corona-Tests mitwirkt und dabei im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig ist. Das gilt auch für mobile Impf- und Testteams.
Für die nebenberufliche Tätigkeit in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren können Engagierte jährlich bis zu 840 Euro steuerfrei erhalten. Im Jahr 2020 hat die Ehrenamtspauschale noch 720 Euro betragen.
Die Freibeträge greifen allerdings nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das heißt, diese darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Auch Rentnerinnen und Rentner oder Studentinnen und Studenten, die im Regelfall keinen Vollzeitjob haben, können von diesen Freibeträgen profitieren.
Wichtig ist, dass die Freibeträge pro Person und nicht pro Tätigkeit in Anspruch genommen werden können. „Wer also nebenbei noch Trainer in einem Sportverein ist und daraus weitere nebenberufliche Einkünfte erzielt, die auch unter die Übungsleiterpauschale fallen, der muss die Einnahmen zusammenrechnen“, sagt Taubert.
Personen, die sowohl nebenberuflich direkt beim Impfen oder Testen helfen und zusätzlich auch in der Verwaltung oder Organisation eines Impf- oder Testzentrums mitwirken, können beide Freibeträge parallel in Anspruch nehmen (3.000 Euro + 840 Euro), wenn die unterschiedlichen Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.