Die Thüringer Justiz geht bei der Digitalisierung den nächsten Schritt: Ab dem 1. Dezember können elektronische Kostenmarken insbesondere zur Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen verwendet werden. Dazu können Bürgerinnen und Bürger auf einer gemeinsamen Internetseite von Bund und Ländern diese Kostenmarken erwerben, die dann auch elektronisch an die Gerichte übertragen werden können. Das System ergänzt den bereits bestehenden elektronischen Rechtsverkehr.
In Gerichtsverfahren werden zum Teil Vorschüsse auf die Gerichtskosten erhoben, die bislang entweder per Überweisung oder hauptsächlich mittels sogenannter Gerichtskostenstemplerabdrucke eingezahlt werden konnten. Dieses traditionelle und mit der Papierwelt verbundene Verfahren wird nun zum 1. Dezember durch ein digitalisiertes ersetzt, was insbesondere in eiligen Fällen vorteilhaft ist. Dadurch werden nun dort, wo die Gerichte erst nach Zahlungseingang tätig werden können, die bisherigen Wege- und Wartezeiten sowie die Abhängigkeit von Öffnungszeiten reduziert.
Elektronische Kostenmarken können mit frei wählbaren Nennbeträgen und in beliebiger Stückelung auch auf Vorrat erworben werden. Gezahlt wird dabei entweder per Kreditkarte oder per Überweisung. Wird ein Ausdruck der elektronischen Kostenmarke oder auch lediglich die Kostenmarkennummer bei einer Justizehörde eingereicht, prüft die zuständige Geschäftsstelle, ob die Kostenmarke bereits bezahlt wurde. Ist dies der Fall, werden die elektronische Kostenmarke entwertet und der Zahlungseingang in der Gerichtsakte registriert. Wann eine per Überweisung gezahlte Kostenmarke im System als bezahlt gilt, hängt von den jeweiligen Banklaufzeiten ab. Bei Kostenmarken, die mit einer Kreditkarte gekauft werden, kann die jeweilige Behörde sofort nach Erhalt und Entwertung die Arbeit aufnehmen.
Zugelassen ist die Elektronische Kostenmarke zum Beispiel für die Zahlung von Vorschüssen für alle Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten der Gerichte in Thüringen, Geldstrafen, Geldbußen sowie Ordnungs- und Zwangsgeldern und der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen, soweit diese Forderungen nicht durch die Justizzahlstelle eingezogen werden.