Die Europäische Kommission hat eine deutsche Beihilferegelung im Umfang von 49 Mrd. EUR zur Unterstützung der Wirtschaft vor dem Hintergrund des russischen Kriegs gegen die Ukraine genehmigt. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen und am 20. Juli 2022 sowie am 28. Oktober 2022 geänderten Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.
Die deutsche Beihilferegelung
Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens eine Beihilferegelung im Umfang von 49 Mrd. EUR bei der Kommission angemeldet, um Unternehmen angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine zu unterstützen.
Die Maßnahme steht – unabhängig von Wirtschaftszweig und Größe – Unternehmen offen, bei denen es sich um Endverbraucher von Strom, von Erdgas bzw. von mit Erdgas bzw. Strom erzeugter Wärme handelt.
Die Beihilfe soll in Form von Direktzuschüssen gewährt werden. Die staatliche Förderung wird über die Energieversorger in monatlichen Tranchen in Form von Ermäßigungen der Strom-, Erdgas- und Wärmerechnungen der förderfähigen Begünstigten bereitgestellt. Anschließend erstattet der deutsche Staat den Energieversorgern die bereitgestellte Beihilfe.
Verwaltet wird die Maßnahme vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Unterstützung durch Energieversorger und mehrere andere Verwaltungsstellen, die zu einem späteren Zeitpunkt benannt werden.
Die Regelung sieht auch einen Rückforderungsmechanismus vor. Der Gesamtbetrag der jedem einzelnen Unternehmen gewährten Unterstützung wird am Ende des Förderzeitraums anhand der nach dem Befristeten Krisenrahmen zulässigen Beihilfehöchstbeträge überprüft. Zahlungen, die die geltenden Beihilfeobergrenzen überschreiten, werden von den mit dieser Aufgabe betrauten deutschen Behörden zurückgefordert. Dadurch wird sichergestellt, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind.
Die Kommission hat festgestellt, dass die deutsche Regelung die im Befristeten Krisenrahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird i) der Betrag einer Einzelbeihilfe 50 % der beihilfefähigen Kosten bei einem Beihilfehöchstbetrag von 4 Mio. EUR nicht überschreiten und ii) bei von der Krise besonders betroffenen Unternehmen der Betrag einer Einzelbeihilfe 40 % der beihilfefähigen Kosten bei einem Beihilfehöchstbetrag von 100 Mio. EUR nicht überschreiten. Bei Beihilfeempfängern, die als energieintensive Unternehmen eingestuft werden, wird die Gesamtbeihilfe je Beihilfeempfänger 65 % der beihilfefähigen Kosten bzw. 80 % in den in Anhang 1 aufgeführten besonders betroffenen Sektoren bei einem Beihilfehöchstbetrag von 50 Mio. EUR bzw. 150 Mio. EUR nicht überschreiten. Darüber hinaus wird jegliche Beihilfe spätestens am 31. Dezember 2023 gewährt.
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Maßnahme so konzipiert ist, dass die Beihilfe in vollem Umfang an die Endbegünstigten weitergegeben und der Wettbewerb zwischen den Anbietern auf dem Endkundenmarkt gewahrt wird.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und deshalb mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.