Jena: Kappungsgrene bei Mieterhöhungen ab sofort in Kraft

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Die Stadt Jena wurde zum 01.01.2020 in die Thüringer Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen.
Dies bedeutet, dass sich die Nettomiete für Wohnraum innerhalb von drei Jahren statt bisher 20 % nur um maimal 15 % bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf. Ausgenommen davon sind Mieterhöhungen durch Modernisierungen und Instandsetzung.

Die Einhaltung der Kappungsgrenze unterliegt dem Privatrecht. Seitens der Stadtverwaltung gibt es keine Möglichkeiten der Einflussnahme bei Mieterhöhungen.
Es kann daher nur der Mieter privatrechtlich gegen seinen Vermieter vorgehen, wenn aus Sicht des Mieters Anzeichen von überzogenen Mieterhöhungen bestehen und daher gegen die Einhaltung der Kappungsgrenze verstoßen wird.

Der Stadtrat Jena hatte am 17.10.2018 die Stadtverwaltung beauftragt, einen Antrag auf Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung entsprechend § 558 Absatz 3 BGB beim Freistaat Thüringen zu stellen. Der Antrag wurde an das Land Thüringen gestellt, um der insgesamt angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt und des geringen Leerstandes an Wohnungen entgegen zu wirken. Die nun beschlossenen Verordnung gilt zunächst bis 31.12.2024.

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