Angesichts der Tatsache, dass auf dem Coburger Platz immer wieder Straftaten in Verbindung mit Alkoholgenuss verübt werden, hat sich die Stadtverwaltung entschlossen, ab 28. September 2020 ein Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Flächen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszusprechen. Dieses gilt zunächst befristet bis zum 2. Januar 2021. Die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung wurde am 24. September 2020 in der aktuellen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Gotha, dem „Rathaus-Kurier“ und auf der Internetseite unter www.gotha.de veröffentlicht.
Demnach ist es auf dem Coburger Platz nicht gestattet, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Der Verbotsbereich ist durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Das Verbot gilt nicht innerhalb behördlich zugelassener Freischankflächen. In Einzelfällen, wie beim Wochenmarkt und bei Veranstaltungen, kann die Ordnungsbehörde aufgrund besonderer Anlässe Ausnahmen vom Verbot zulassen.
Die Verordnung legt fest, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des Verbots Alkohol konsumiert, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Das Alkoholverbot umfasst den Coburger Platz in folgender Dimension:
Nördliche Abgrenzung
Lindemannstraße 1, ab Gebäudekante August-Creutzburg-Straße
Lindemannstraße, ab südlicher Gebäudekante Nr. 25
Westliche Abgrenzung
Fußweg Coburger Platz, ab Zugang Von-Zach-Straße
Böhnerstraße, ab Gebäudekante Nr. 9
Südliche Abgrenzung
Bendastraße, Ecke Humboldtstraße
Östliche Abgrenzung
Fußwegverlauf August-Creutzburg-Straße/Humboldtstraße.
367-2020 Alkoholverbot auf dem Coburger Platz – Skizze des betreffenden Bereichs in Gotha