SOK: Corona-Stufe Rot ist eingetreten

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Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis tritt am morgigen Dienstag in Kraft

Nachhaltige Inzidenz von unter 150 als Zielmarke für Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb

Schleiz. Der Saale-Orla-Kreis hat zum heutigen Montag eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der angeordnet wird, dass die Kindergärten und Schulen im Landkreis ab Dienstag, 2. März, den eingeschränkten Regelbetrieb wieder aufgeben und diese Einrichtungen zu schließen sind („Stufe Rot“). Hintergrund ist das Überschreiten des Grenzwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200 am gestrigen Sonntag, womit der Kreisverwaltung aufgrund der Vorgaben des Freistaats Thüringen keine andere Möglichkeit blieb, als diesen Schritt zu vollziehen.

Neben der Schließung der Einrichtungen beinhaltet die Allgemeinverfügung auch die Wiedereinführung einer nächtlichen Ausgangssperre in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, die der bis vor kurzem gültigen Regelung in Thüringen entspricht. Demnach darf man die eigene Wohnung in diesem Zeitraum nur aus triftigen Gründen wie medizinischen Notfällen, dem Weg zur Arbeit oder zur Versorgung von Tieren verlassen.

Hierzu erklärt Landrat Thomas Fügmann: „Die meisten Menschen sind in dieser Zeit ohnehin Zuhause, aber die Polizei hat in den vergangenen Wochen und Monaten überraschend viele Personen festgestellt, die sich in den späten Abend- und Nachtstunden zu Feiern und anderen geselligen Runden getroffen haben. Genau diese Kontakte gilt es aber zu vermeiden, weil beim lockeren Umgang mit Freunden und Bekannten ein viel höheres Infektionsrisiko besteht, als beispielsweise am Arbeitsplatz oder im Supermarkt, wo Hygieneregeln und -konzepte stärker eingehalten werden.“

Einen ungleich stärkeren Einschnitt dürfte insbesondere für zahlreiche Eltern die erneute Schließung von Kindergärten und Schulen bedeuten, die aufgrund der Anweisung des Landeskrisenstabs ohne nennenswerte Vorlaufzeit umzusetzen ist. Bereits ab dem morgigen Dienstag wird in Kindergärten und Schulen (bis einschließlich Klassenstufe 6) nur noch eine Notbetreuung angeboten. Die Regelungen hierzu entsprechen den Vorgaben, wie sie auch schon bis Mitte Februar galten.

Analog zu den Landesverordnungen gilt die Allgemeinverfügung zunächst bis 15. März. Vorgesehen ist jedoch, dass die Schließungen so lange aufrechterhalten werden, bis sich das Infektionsgeschehen nachhaltig beruhigt. Zielmarke hierfür ist das mehrtägige Unterschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150. Stand heute (1. März) liegt der Wert für den Saale-Orla-Kreis bei 224,1.

„Eine Wiederholung einer Situation, wie wir sie jetzt hatten, wollen wir für alle Beteiligten unbedingt vermeiden. So schmerzhaft es auch ist, werden wir die Einrichtungen wohl für einen längeren Zeitraum geschlossen halten müssen. Erst wenn wir sicher sein können, dass die Infektionszahlen nicht wieder nach oben schießen, werden wir grünes Licht geben“, erklärt Landrat Thomas Fügmann

Nach Rücksprache mit der KomBus GmbH fahren die Busse des ÖPNV weiterhin nach dem an Schultagen gültigen Fahrplan.

Die aktuell gültigen Verordnungen des Freistaats Thüringen sowie die neue Allgemeinverfügung des Saale-Orla-Kreises finden Sie auf www.saale-orla-kreis.de im Bereich Aktuelles / Corona / Rechtgrundlage in Thüringen und im Kreis.


Regelungen zur Notbetreuung in Kindergärten und Schulen (bis Klassenstufe 6)

Folgende Kinder haben stets Zugang zur Notbetreuung:

deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten ist
deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs/ eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist
ein Elternteil bzw. Sorgeberechtigter ist in der Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig und kann keine andere Betreuungsmöglichkeit sicher stellen
Folgenden Kindern kann der Zugang zur Notbetreuung angeboten werden:

ein Elternteil bzw. Personensorgeberechtigter kann aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe nicht von Zuhause arbeiten kann und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann und dieser Elternteil bzw. Personensorgeberechtigte in der Pandemieabwehr oder -Bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse tätig ist; dazu zählen

Bildung und Erziehung

Kinder- und Jugendhilfe

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung

Informationstechnik und Telekommunikation

Medien

Transport und Verkehr

Banken und Finanzwesen

Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs

einem Elternteil bzw. Personensorgeberechtigtem durch die Betreuung ein unzumutbarer Verdienstausfall oder gar die Kündigung droht
ein Elternteil bzw. Personensorgeberechtigter als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen hat oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilnehmen muss

Ausnahmen gelten unter anderem beim Auftreten von Corona-Fällen in den Einrichtungen. Die konkreten Details regelt die Corona-Verordnung des Thüringer Bildungsministeriums vom 13. Februar 2021 (Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb) in Paragraf 20 (Bereich Kita) bzw. Paragraf 43 (Bereich Schule).

Weitere Informationen zum Thema Notbetreuung sowie den zugehörigen Antrag hat das Landratsamt auf www.saale-orla-kreis.de im Bereich Aktuelles / Corona / Kita, Schule, Jugend & Sport zusammengestellt.

Quelle: Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Schleiz.

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