Die Dritte Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 regelt, wie und wann Einrichtungen und Geschäfte in den kommenden Tagen und Wochen gegebenenfalls wieder öffnen dürfen. Dafür müssen jedoch strenge Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die eine gewisse Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen.
So öffnen am Montag, dem 27. April neben der Stadt- und Regionalbibliothek auch die Museen der Stadt Gera, der Botanische Garten, der Tierpark, der Hofwiesenpark und Küchengarten sowie ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel. Ebenso können Beratungsstellen wieder öffnen. Die Stadtverwaltung selbst bleibt für den Besucherverkehr weiterhin nur eingeschränkt geöffnet. Angelegenheiten sollten möglichst telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, persönliche Termine sind nur nach Vorabsprache möglich.
Die Stadt Gera wird ebenfalls eine neue Allgemeinverfügung auf Grundlage der neuen Thüringer Verordnung innerhalb der 17. Kalenderwoche herausgeben.
Sowohl die Dritte Thüringer Verordnung als auch den neuen dazugehörigen Bußgeldkatalog finden Sie auf www.corona.gera.de.
Im Folgenden finden Sie einen Kurzüberblick zu den aktuellen Regelungen der oben genannten Verordnung, die zum 20. April 2020 in Kraft getreten ist.
Weiterhin gilt:
• Abstand halten (mindestens 1,5 Meter)
• Hygienemaßnahmen einhalten
• Mitglieder eines Haushalts dürfen sich gemeinsam mit maximal einer haushaltsfremden Person drinnen oder draußen aufhalten
Ausnahmen: Medien, berufliche Tätigkeiten im Freien, ÖPNV
Das ist unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften erlaubt:
• Außerhausverkauf von Gastronomiebetrieben unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften ist nach wie vor zulässig, Verzehr erst in einer Entfernung von mindestens 10 Metern
Ab 20. April:
• Geburtsvorbereitungskurse bis maximal 6 Personen
• Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche mit sozialem Unterstützungsbedarf
• Öffnung des Autohandels
• Sitzungen der Landesregierung und Ministerien, der Stadt- und Kreistage und von Gerichten
Ab dem 24. April:
• Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern
-> Nur mit entsprechendem Schutzkonzept und Einhaltung von Hygienemaßnahmen
Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen unter anderen folgende Geschäfte öffnen oder geöffnet bleiben:
• Lebensmittelhandel
• Banken und Sparkassen
• Drogerien
• Sanitätshäuser
• Optiker
• Hörgeräteakustiker
• Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Abhol- und Lieferdienste
• Wäschereien und Reinigungen
• Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte
• Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
• Buchhandel bis einschließlich 23. April nur kontaktlose Warenweitergabe, ab 24. April ohne Einschränkungen
• Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
• Fernabsatzhandel, Großhandel
Ab 27. April:
• Öffnung der Stadt- und Regionalbibliothek
• Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten, Tierpark, Hofwiesenpark, Küchengarten und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel
• Öffnung von Museen, Galerien und Ausstellungen
• Öffnung von Beratungsstellen
• Öffnung der Schulen für Abiturienten
Ab 3. Mai:
• Versammlungen in geschlossen Räumen in begründeten Einzelfällen (max. 30 Personen)
• Versammlungen unter freiem Himmel in begründeten Einzelfällen (max. 50 Personen)
• Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte (in geschlossenen Räumen max. 30 Personen, unter freiem Himmel max. 50 Personen)
-> Vorgaben besondere Hygieneschutzmaßnahmen sind zu beachten
Ab 4. Mai:
• Öffnung von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften
• Öffnung der Schulen für weitere Abschlussklassen
Geschlossen für den Publikumsverkehr bleiben:
• Gastronomiebetriebe
(Außerhausverkauf unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften zulässig)
• Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser
• Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
• Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
• Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen
• Spiel- und Bolzplätze
• Touristeninformationen
• Spielhallen und Spielbanken
• Tanzlustbarkeiten
• Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen
• Vergnügungsstätten
• Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und –veranstaltungen
• Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote
• freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern, Mehrgenerationenhäuser, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros
• Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
• Frauenzentren
Weiterhin untersagt sind folgende Dienstleistungen und Betriebe:
• Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen
• Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe
• Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios
• Massage- und Wellnessstudios
• Swinger-Clubs