Maßnahmenkatalog der Bundesregierung wegen gestiegener (Energie)Preise

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Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger

Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, treffen viele Menschen hart. Deshalb hat die Bundesregierung schnell einen umfangreichen Katalog von Entlastungen vor allem für Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen beschlossen. Weitere Maßnahmen sind in Vorbereitung.

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung Entlastungen auf den Weg gebracht. Dabei geht es um steuerliche Verbesserungen wie eine höhere Entfernungspauschale, Zahlungen an einkommensschwache Familien oder Heizkostenzuschüsse. Beim Strompreis wird der Wegfall der EEG-Umlage vorgezogen. Ein erster Überblick:

Welche Hilfe gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro. Damit soll die kalte Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 und der geschätzten Inflationsrate 2022 teilweise ausgeglichen werden.

Was tut die Bundesregierung für Berufspendler?

Die Entfernungspauschale für Fernpendler steigt ab dem 21. Kilometer von 35 auf 38 Cent. Das soll höhere Kosten für Fahrten zur Arbeit abmildern, die unter anderem durch die CO2-Bepreisung entstehen. Die Regelung gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Weitere Informationen finden Sie in hier und auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Wer bekommt eine Einmalzahlung von 100 Euro?

Erwachsene, die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme bekommen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Konkret sind das alle, die Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wird derzeit im Parlament beraten. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt.

Darüber hinaus haben sich die Regierungsparteien auf eine weitere, zweite Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an alle erwachsenen Leistungsberechtigten verständigt. Hierzu wird derzeit ein entsprechender Gesetzentwurf erarbeitet, der dann vom Kabinett beschlossen und vom Bundestag verabschiedet werden muss.

Gibt es für Kinder aus einkommensschwachen Familien zusätzlich Unterstützung?

Künftig wird ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für Kinder und Jugendliche ausgezahlt, die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme erhalten – erstmalig im Juli 2022. Dies gilt auch für junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind einen Leistungsanspruch nach SGB II, SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht auch, wenn die Eltern für das Kind den Kinderzuschlag erhalten. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wird derzeit im Parlament beraten. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Juli 2022 in Kraft trifft.

Wer bekommt den Heizkostenzuschuss und in welcher Höhe?

Für Wohngeldhaushalte wird der Heizkostenzuschuss nach Haushaltsgröße gestaffelt:

  • bei einer Person 270 Euro (statt 135 Euro nach dem ersten Entwurf)
  • bei zwei Personen 350 Euro (statt 175 Euro)
  • für jede weitere Person 70 Euro (statt 35 Euro)

Für BAföG-Empfänger, für Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss sowie für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld beträgt der Heizkostenzuschuss einheitlich 230 Euro (statt 115 Euro).

Muss man den Heizkostenzuschuss beantragen und wann wird er gezahlt?

Alle Berechtigten bekommen den Heizkostenzuschuss von Amts wegen gezahlt, also ohne gesonderten Antrag. Er wird im Sommer auf das Konto überwiesen, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Wie viele Menschen werden mit dem Heizkostenzuschuss entlastet?

Vom Heizkostenzuschuss profitieren insgesamt 2,1 Millionen Menschen – davon allein etwa 1,6 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in 710.000 Haushalten. Den Zuschuss erhalten außerdem rund 370.000 BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sowie etwa 65.000 Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch rund 75.000 Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss erhalten den Zuschuss.

Warum erhalten nicht alle Verbraucherinnen und Verbraucher den Heizkostenzuschuss?

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Menschen mit kleineren Einkommen besonders stark. Sie will die Bundesregierung mit dem Heizkostenzuschuss zielgenau unterstützen.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 profitieren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vom ersten Entlastungspaket. Die EEG-Umlage für Stromkunden fällt bereits zum 1. Juli 2022 weg. Sie wird dann 2023 auf Dauer abgeschafft.

An weiteren Entlastungen arbeitet die Bundesregierung. Sie sollen die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zumindest teilweise ausgleichen.

Wann müssen Stromkunden keine EEG-Umlage mehr zahlen?

Die EEG-Umlage für Stromkunden von derzeit 3,72 Cent pro Kilowattstunde fällt zum 1. Juni 2022 weg. Die Bundesregierung hat die für 2023 geplante Abschaffung der EEG-Umlage um ein halbes Jahr vorgezogen. Ab 2023 wird die EEG-Umlage mit der großen EEG-Novelle ganz abgeschafft und dauerhaft über den Bundeshaushalt finanziert.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

In die Kalkulation des Strompreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören neben der Umsatzsteuer insbesondere die EEG-Umlage (fällt für Stromkunden ab 1. Juni 2022 weg), die Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe.

Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Dort finden Sie außerdem weitere Fragen und Antworten zu den Energiepreisen.

Quelle.

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