Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am Wochenende in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern intensiv Vorbereitungen für die bevorstehende flächendeckende Schul- und Kitaschließungen getroffen.
Dazu Bildungsminister Helmut Holter: „Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus müssen wir alle unseren Beitrag leisten und auch Einschnitte in Kauf nehmen. Alle Schulen und Kindergärten bleiben ab Dienstag, dem 17. März 2020, geschlossen. Alle Schülerinnen und Schüler werden zu Hause lernen. Die Lehrerinnen und Lehrer bereiten dafür die analogen und digitalen Lernmaterialien vor. Für nur wenige Kinder, deren Eltern in essenziell wichtigen Bereichen des öffentlichen Lebens arbeiten, wird es in Schulen und Kindergärten eine Notbetreuung geben.“
Die Festlegungen für die ab Dienstag startende Notbetreuung an Kitas und Schulen lauten wie folgt:
a. Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) in folgenden Bereichen beschäftigt sind:
- im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
- im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
- in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
- in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche);
- im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
- Im Einzelfall können in die Notbetreuung auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind im Einzelfall auch möglich für Bereiche von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten. Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.
b. Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen.
c. Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
d. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
e. Die seit vergangenem Freitag geltenden Betretensverbote an Schulen und Kitas gelten auch für die Notbetreuung fort.
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung in Anwendung dieser Kriterien. Es können nur solche Betriebe und Behörden entlastet werden, die auf einen möglichst vollständigen Personalbestand angewiesen sind, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Bei allen übrigen Betrieben und Behörden wird zunächst davon ausgegangen, dass sie auch bei reduziertem Personalbestand grundsätzlich arbeitsfähig bleiben.
Um die Regelungen im Detail zu erläutern, sind am Sonntagabend kurzfristig entsprechende Informationsschreiben an alle Schulen und Kitas versandt worden. Zugleich gibt es ein neues Informationsschreiben für die Thüringer Eltern, das auf der Homepage des Bildungsministeriums abgerufen werden kann und auch über die Schulleitungen verteilt werden wird.
Für alle weiteren sich aus der Schulschließung ergebenden Fragen (u.a. Umgang mit Prüfungen, sämtliche Kostenfragen, weitere Möglichkeiten des digitalen Lernens) werden mit Hochdruck in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Stellen im Freistaat Thüringen und im Bund Lösungen erarbeitet. „Wichtig ist zunächst, dass am Dienstag jedes Kind in Thüringen einen Plan für die ersten Tage und Wochen hat, wie es zu Hause weiterlernen kann. Ich bitte in dieser außergewöhnlichen Belastungssituation alle Eltern um ein Höchstmaß an Verständnis, Umsicht und gegenseitige Unterstützung“, so Minister Helmut Holter.
Hinweis:
Laut Weisung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind sogenannte Tagesmütter und -väter (§ 43 SBG VIII) von der staatlichen Schließungsverfügung wegen des sehr kleinen und geschlossenen Personenkreises in diesen Gruppen nicht betroffen. Auch stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche sind von der Weisung nicht betroffen. Geschlossen werden dagegen Tagesgruppen zur Erziehungshilfe (sogenannte HzE-Tagesgruppen). Diese Regelungen gelten vorbehaltlich anderer Entscheidungen der örtlichen Behörden und Träger.
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