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Erfurt: Ella Endlich kommt mit „Endlich Weihnachten“

Nach Monaten geht die Weihnachtssymphonie wieder los. Ella Endlich tritt am 21. Dezember wieder in Erfurt auf. Es wird festlich, feierlich, emotional und familiär! Ella Endlich wird mit ihrem Vater Norbert Endlich das Konzertpublikum auf das Fest der Liebe einstimmen. Lassen Sie sich verzaubern von diesem intimen Konzertprogramm!

Ella Endlich – Endlich Weihnachten
Dienstag, 21.12.2021, 19:00
Ev. Thomaskirche Erfurt
Schillerstraße 50
99096 Erfurt

Bad Salzungen: Handgemenge am Bahnhof

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Ein 25-jähriger Mann begab sich Mittwochabend zum Bahnhof nach Bad Salzungen. Dort angekommen bettelte er einen auf den Zug wartenden 27-jährigen Mann um Geld an. Als dieser sagte, keins zu haben, wurde der 25-Jährige aufdringlich und fasste den Wartenden mehrmals an. Es folgte ein Handgemenge, bei welchem der Täter nach ersten Erkenntnissen auch einen Gürtel benutzte. Aus der Prügelei gingen schließlich beide Männer mit leichten Verletzungen heraus.

Wie man mit Hemden & Blusen gekonnte Freizeitlooks kreiert: So funktioniert‘s

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Das Hemd für den Mann und die Bluse für die Frau sind gleichermaßen Garanten für einen eleganten, stilvollen und seriösen Auftritt. Aus der Business-Welt nicht wegzudenken, aber auch bei privaten Feierlichkeiten sind diese Kleidungsstücke immer die richtige Wahl. Aufgrund dieser Umstände halten viele diese Art der Oberbekleidung allerdings für eher spießig – völlig zu Unrecht, denn gekonnt kombiniert können Hemd und Bluse auch in der Freizeit raffinierte Akzente setzen.

Was zeichnet Hemd & Bluse aus?

Zunächst einmal sind Blusen für Damen und Hemden für Männer im Prinzip ähnliche Kleidungsstücke, die sich lediglich durch Schnitte und Details an die jeweilige Zielgruppe anpassen. Es gibt charakteristische Details, an denen man klassische Hemden und Blusen erkennen kann:

  • Feine, relativ dünne Stoffe, die sich perfekt unter Sakkos und Blazern tragen lassen.
  • Ein dekorativer, seriöser Kragen schließt die Bluse am oberen Rand ab. Das Hemd mit Kragen wird klassisch mit einer Fliege oder einer Krawatte am Kragen kombiniert.
  • Lange Ärmel münden in eine Manschette, an der sich mindestens ein Knopf befindet.
  • Hemd und Bluse sind auf der Vorderseite mit einer durchgehenden Knopfleiste ausgestattet.

Das Herrenhemd ist in vielen Fällen mit einer aufgenähten Tasche auf der Brust ausgestattet, während Blusen für Damen gerade im Bereich des Kragens etwas facettenreicher gestaltetwerden. Mittlerweile gibt es beide Versionen dieses Oberteils auch in leichteren Sommerversionen mit kurzen Ärmeln, die allerdings nicht in jedem Umfeld getragen werden können.

Klassischerweise gehört die Bluse bei der Frauentweder zum Kostüm aus Rock und Blazer oder auch zum modernen Hosenanzug mit Stoffhose und Blazerjacke. Beim Mann gehört das Hemd zu jeder Art von Anzug bis hin zum Frack. In vielen Berufen dienen diese klassischen Kombinationen bis heute als eine Art Uniform, die nicht immer mit einem hohen Einkommen einhergehen muss. In der Hotellerie sind vom Kellner bis zum Portier praktisch alle für den Gast sichtbaren Mitarbeiter mit Berufsuniformen rund um eine schlichte Bluse oder ein Hemd ausgestattet.

Hemden und Blusen unterscheiden sich neben Farben und Mustern auch im Schnitt voneinander. Das Herrenhemd geht auf die Statur des Mannes ein, während die Bluse in der Passform auf den weiblichen Körper ausgerichtet ist.

Auch wer im Beruf nicht täglich Blusen und Hemden tragen muss, sollte mindestens ein Exemplar in seinem Schrank haben. Denn für feierliche Anlässe, Vorstellungsgespräche oder einen Termin mit der Bank sind Hemden und Blusen von Anbietern wie Textilwaren24 die perfekte Wahl.

Business-Casual rund um Hemden & Blusen

Abseits der steifen Businessuniform rund um Hemd und Bluse, Jackett und Blazer hat sich der Trend des Business-Casual auch nach Europa verbreitet. Hier muss nicht mehr zwingend die gesamte Kombination getragen werden. Teilweise dürfen Krawatten und Fliegen fehlen oder aber Hemd und Bluse können sogar mit einer dunklen Jeans im Business-Kontext getragen werden. Eine weitere Variante, die man vielfach in Hotellerie und Gastronomie sieht, ist die Kombination mit Weste. Die Weste rahmt den Look stilsicher ein und bietet der Person trotzdem genug Bewegungsfreiheit.

Ein offener Knopf am Kragen, aufgekrempelte Ärmel oder ähnliche Details dürfen im Casual-Kontext durchaus den klassischen Appeal von Bluse und Hemd auflockern. Statt Blazer und Jackett können Mann und Frau zu leichten Strickjacken oder Cardigans greifen, die eine gewisse Lässigkeit in den Look hereintragen. Solche Looks sind auch ideal, um Behördengänge zu erledigen oder bei Fortbildungen einen guten Eindruck zu machen.

Sehr figurbetonte Hosen und Röcke wirken schnell wieder seriös, wenn die Schuhe flach bleiben und dazu eine elegante Bluse getragen wird. Insgesamt lassen sich sowohl Hemden als auch Blusen facettenreich in verschiedene Stylings integrieren.

Wie Hemd & Bluse in der Freizeit lässig wirken

Indem Frauen ihre Blusen eine oder zwei Nummern größer kaufen oder sich direkt für ein lockeres Herrenhemd entscheiden, ist der erste Freizeitlook bereits fast fertig. Dazu passen coole Jeans und Boots, aber auch ein leichter Leinenschuh und eine farbenfrohe Caprihose ergänzen diesen Freizeitstyle überaus perfekt. Die reine Übergröße sorgt dafür, dass die Bluse oder das Hemd ihren strengen Charakter verlieren.

In der Freizeit können Hemden und Blusen locker kombiniert werden, indem sie offen getragenwerden. Unter dem offenen Hemd oder der geöffneten Bluse sollte dann ein farblich abgestimmtes Shirt oder Top die Haut bedecken.

Herren können Hemden nutzen, um auch in Shorts noch einen erwachsenen Eindruck zu vermitteln, während die Damenwelt aktuelle Trends wie Jeggings und andere Wohlfühlhosen durch eine schicke Bluse zum echten Eyecatcher stylen kann.

Gera: Impfen ohne Termin an den kommenden Samstagen

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An den kommenden Samstagen, am 6. und 13. November 2021, findet in der Impfstelle Gera I, Johannes-r.-Becher Straße 1, ein freies Impfen zwischen 7:30 Uhr und 13:30 Uhr sowie zwischen 14:30 Uhr und 20:00 Uhr ohne Anmeldung statt. Gewählt werden kann zwischen den Impfstoffen BionTech oder Johnson&Johnson. Die Voraussetzungen sind hierbei, dass in den vergangenen zwei Wochen keine andere Impfung verabreicht wurde und keine Fiebererkrankung vorhanden ist. Des Weiteren können sich Menschen nach einer Infektion mit dem Corona-Virus impfen lassen, insofern diese länger als 4 Wochen genesen sind. Diese erhalten nur eine Impfung, Impfstoff unabhängig.
Außerdem sind Auffrischimpfungen möglich.

Mit Wartezeiten muss gerechnet werden.

Darüber hinaus können weiterhin kurzfristig Impftermine für die Erst- und Folgeimpfung, sowie für die Auffrischimpfung über https://www.impfen-thueringen.de/ gebucht werden.

Quelle

Gera: Ab 7. November gilt neue Allgemeinverfügung

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Ausweitung der 3G-Regelung und Personenanzahl als entscheidender Maßnahmenindikator

Die Stadt Gera befindet sich seit dem 30. Oktober in der Corona-Warnstufe 3. Grund hierfür ist, dass der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen seit dem 26. Oktober sowie die Hospitalisierungsrate in der Warnstufe 3 von 12,0 seit dem 28. Oktober überschritten wurde. Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an.

Folglich erlässt die Stadt Gera eine neue Allgemeinverfügung, die ab dem 7. November 2021 in Kraft tritt und damit nahtlos an die vorherige Regelung anschließt.

„Die Allgemeinverfügung soll möglichst einheitlich durch die Anwendung der 3-G-Regel Klarheit über die anzuwendenden geltenden und ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen erzielen“, erläutert Sandra Wanzar, Dezernentin für Jugend und Soziales, die Zielstellung der neuen Verordnung. „Wir haben intensiv mit dem Gesundheitsamt überlegt, welche Maßnahmen erforderlich und zugleich vertretbar sind, um trotz des hohen Infektionsgeschehens in dieser 4. Welle der Pandemie das alltägliche Leben so wenig wie möglich einzuschränken.“

So betreffen die wesentlichen Änderungen in der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Gera die Ausweitung der 3G-Regelung sowie die Beschränkung der Personenzahl bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

1) Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

· Für öffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen.

· Für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.

2) Umfang der 3G-Regelung

· Zugang zu Innenräumen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Museen, Musik- und Kunstschulen, Theater, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen, Wettbüros, Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder, Therme, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Flug- und Fahrschulen ist ausschließlich geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet (3G-Regel).

· Bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich sowie bei nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten in Räumlichkeiten der Gastronomie und Veranstaltungsstätten sowie in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 Personen, gilt ebenfalls die 3G-Regelung.

· Der Veranstalter oder Betreiber ist für die Einhaltung des 3G-Modells sowie für den Abgleich der entsprechenden Nachweise mit den Personaldaten der Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder der Gäste als Zugangsvoraussetzung verantwortlich. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

3) Testmöglichkeiten

Alle derzeit vorhandenen Tests werden anerkannt:

· Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung
· bescheinigte Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden)
· alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren als Unterform des PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden)
· PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)

4) Ausnahmen

Kinder bis sechs Jahre und alle noch nicht eingeschulten Kinder ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis 17 Jahre oder der Nachweis der Teilnahme an der regelmäßigen Testung (z.B. Testheft). In diesem Fall ist die regelmäßige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Tests (z.B. 24 Stunden).

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 24. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollte sich das Infektionsgeschehen entspannen. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 5. November 2021 veröffentlicht und kann unter www.gera.de/amtsblatt nachgelesen werden.

Aktuelle Informationen zum Thema Corona sowie eine Übersicht zu den aktuellen Teststellen gibt es unter www.corona.gera.de.

Autor: Stadt Gera.

Thüringen: Bildungsministerium geht von Warnstufe 3 für Schulen und Kitas aus

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Das Bildungsministerium geht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass auch die bisher in Warnstufe 2 verbliebenen drei Gebietskörperschaften Nordhausen, Saalfeld-Rudolstadt und Suhl bis zum Wochenende die Schwellenwerte zur Warnstufe 3 überschreiten werden. Damit würde dann in ganz Thüringen zum Schulbeginn nach den Herbstferien die Warnstufe 3 gelten.

In Warnstufe 3 gilt dann unter anderem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht und die bereits aus der Zeit des Sicherheitspuffers nach den Sommerferien bekannte Testpflicht mit Bußgeldandrohung. Alle wesentlichen Maßnahmen der Warnstufe 3 finden Sie in dieser Übersicht.

Am 7. November 2021 wird die neue Allgemeinverfügung des Bildungsministeriums in Kraft treten.

Alle Schulen und alle Familien müssen sich also auf die Warnstufe 3 einstellen. Eltern und Schülerinnen und Schüler sollten auch immer die aktuellen Informationen ihrer Schule im Blick behalten.

Die Versorgung mit ausreichend Tests ist abgesichert. Bildungsminister Holter erklärt dazu: „Ich und mein Ministerium gehen mit der Situation der Testversorgung immer transparent und offen um. Die Lieferungen aus China sind verzugsanfällig, aber wir haben inzwischen alle 770.000 Tests unserer aktuellen Großbestellung in Thüringen. Sie werden die noch vorhandenen Bestände an den Schulen ergänzen und auffüllen, und unser Partner, das Deutsche Rote Kreuz, wird die Belieferung der Schulen schnellstmöglich sicherstellen. Das geschieht mit Hochdruck und ich danke allen, die an dieser Mammutaufgabe beteiligt sind. Ich setze mich stets für eine ausreichende Versorgung mit Tests für Schulen ein. Daher bin ich auch froh, dass es in dieser Woche im Kabinett gelungen ist, die Weichen für die Bereitstellung von weiteren 20 Millionen Euro im Sondervermögen zu stellen. Geht der Landtag hier mit, werden wir wieder in der Lage sein, größere Bestellmengen abzuwickeln, um größere Puffer einzurichten.“

Quelle

Hermsdorf: 55-Jähriger wirft mit Getränkekasten

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Ein 55-Jähriger ließ am Mittwochabend seinen Unmut an einer Scheibe, eines Einkaufsmarktes, in Hermsdorf aus. Der Mann betrat den Kassenbereich um die Ware zu zahlen. Die Kassiererin forderte den Mann daraufhin auf, eine Flasche des Kastens auf das Verkaufsband zu legen. Der Mann Griff nach dem Kasten und warf diesen gegen die Trennscheibe des Kassenbereiches. Die Plexiglasscheibe ging daraufhin zu Bruch. Die Kassiererin blieb bei dem Vorfall zum Glück unverletzt.

Jena: Neue Allgemeinverfügung mit Verschärfung der Corona-Regeln

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Neue Allgemeinverfügung gilt ab 7. November

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 29.10.2021 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

Teil 2: Allgemeinverfügung der Stadt Jena

Der Oberbürgermeister der Stadt Jena ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Jena an:

I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

1. In Situationen unter freiem Himmel, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gem. § 1 Abs. 1 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu tragen. Diese gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen. § 6 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierte Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen gem. § 6 Abs. 3 und 4 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO bleibt davon unberührt.

2. Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO in geschlossenen Räumen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten, dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15 ThürSARS-CoV2 IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder 3G-Plus) durchgeführt werden.

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells möglich.

Bei der Anwendung der Optionsmodelle ist § 11a Abs. 2 bis 7 der ThürSARS-CoV2-IfS MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV2-IfS MaßnVO zu gewährleisten. Zulässig sind ausschließlich PCR-Tests und alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 14 ThürSARs-CoV2-IfS-MaßnVO.

3. Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

4. Testpflicht (§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten
Hiervon ausgenommen sind:
– die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
– vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.

b) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn eine Anzahl von 30 gleichzeitig anwesenden Personen überschritten wird.
c) für den Zugang zur Ausübung von Sport, d.h. Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote.

Soweit die Bereiche nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO, insbesondere der organisierte Sportbetrieb, berührt sind, wird auf die entsprechenden Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.11.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO verwiesen.

d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken:
Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts zu erbringen.

e) Der für die Bereiche von Ziffer 4 Buchstabe a) bis d) geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:

– durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt,

– durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt,
– durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
– durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
f) Die Regelungen unter Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) gelten nicht für Veranstaltungen nach Ziffer 2.

g) Ausnahmen:

aa) Geimpfte und genesene Personen
Die Verpflichtung nach Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) gilt nicht für:
– geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Impfnachweis entsprechend § 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu führen;

– genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Nachweis einer Genesung gemäß § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO ist zu führen.

bb) Kinder und Jugendliche

Von der Verpflichtung nach Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) sind gemäß § 1 Abs. 4 ThürSARS CoV-2-IfS-MaßnVO ebenfalls ausgenommen:
– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder,
– asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen.

II. Geltung und Bekanntgabe

1. Die Allgemeinverfügung vom 28.10.2021 tritt mit Ablauf des 06.11.2021 außer Kraft.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Jena, Fachdienst Recht, Am Anger 15 in 07743 Jena, Zimmer 01_06 (1. OG) – nach telefonischer Vereinbarung  während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden. Die Begründung kann ferner unter jena.de/corona eingesehen werden.

Jena, den 4. November 2021
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. Thomas Nitzsche (Siegel)
(Oberbürgermeister)

Quelle.

Jena: Vorerst keine Bürosprechzeiten der KoBBs

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Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens und der damit verbundenen Warnstufe 3 der Stadt Jena werden die Bürosprechzeiten der Kontaktbereichsbeamten bis auf weiteres ausgesetzt.

Dies betrifft die Büros:

  • Closewitzer Str. 2, 07743 Jena – Kontaktbereichsbeamter
    Jena-Nord, PHM Maisch – 0173/3018283
  • Anna-Siemsen-Str. 27, 07745 Jena – Kontaktbereichsbeamter
    Jena-Winzerla, PHM Bergner – 0172/2545934
  • Dammstr. 37, 07749 Jena – Kontaktbereichsbeamter Jena-Ost, PHM
    Alberts – 0173/3018335
  • Richard-Sorge-Str. 2, 07747 – Kontaktbereichsbeamte Jena-Lobeda,
    PHM Barthel – 0173/3018632 und PHM Jacob – 0172/2545945

Die Kontaktbereichsbeamten sind für individuelle Anliegen telefonisch unter den angegebenen Dienstnummern oder per E-Mail zu erreichen und werden weiterhin unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen vor Ort sein.

Quelle.

Triptis: Schwelbrand in Seniorenheim

Verdacht der Rauchgasvergiftung bei mehreren Personen

Kurz nach 03 Uhr morgens dieser Nacht erreichte Feuerwehr und Polizei eine Mitteilung über einen Brand in einer Seniorenresidenz in der Braugasse in Triptis. Es stellte sich heraus, dass eine 86-jährige Bewohnerin ihre Schuhe auf einen Elektroherd gestellt hatte und es dadurch zum Brandausbruch kam.

Der Schwelbrand konnte glücklicherweise noch vor Eintreffen der Feuerwehr durch einen Mitarbeiter des Heimes mit einem Feuerlöscher eingedämmt werden, sodass es weder Schwerverletzte gab noch eine Evakuierung erfolgen musste.

Allerdings wurden mehrere Bewohner und zwei Mitarbeiter, bisherigen Erkenntnissen zufolge, insgesamt 15 Personen, mit Verdacht auf Rauchgasvergiftung in die umliegenden Krankenhäuser transportiert. In der betroffenen Küchen entstand leichter Sachschaden.

Quelle.