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Bad Salzungen: brennende Tonne auf Straße gestellt

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Am Samstag, dem 06.11.2021, ereignete sich um 20:40 Uhr in der Nürnberger Straße in Barchfeld folgender Sachverhalt. Ein unbekannter Täter stellte eine Feuertonne auf die vielbefahrene Straße und bereitete somit ein Hindernis auf der Fahrbahn, wodurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährlich beeinträchtigt wurde. Im Rahmen der ersten Ermittlungen konnte der Eigentümer der Feuertonne identifiziert werden. Dieser räumte die Befeuerung der Tonne mit drei bis vier Holzscheiten ein, dementierte jedoch, den Behälter auf der Fahrbahn positioniert zu haben. Am Ereignisort versammelten sich mehrere Schaulustige, was die Suche nach dem Verantwortlichen erschwerte. Aus diesem Grund ermittelt die Polizei Bad Salzungen wegen des Verdachts des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“.

Weimar: Ab heute gilt die neue Allgemeinverfügung

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Aufgrund des anhaltend hohen Coronavirus-Infektionsgeschehens und der mit der Warnstufe 3 verbundenen Landesregelungen erlässt die Stadt Weimar eine neue Allgemeinverfügung.

Danach sind negative Coronaviurs-Testergebnisse bei der Inanspruchnahme von Gaststätten, beim Zugang zur Ausübung von Sport sowie bei touristischen Übernachtungsangeboten erforderlich (Ausnahmen: Genesene und Geimpfte).

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nach dem 2G- oder 3G-Plus-Modell durchzuführen (Ausnahme: bei Kindern unter 18 Jahren reicht auch ein Antigenschnelltest bzw. ein vor Ort durchgeführter Selbsttest aus).

Die Allgemeinverfügung wird am kommenden Montag, 8. November, in der Tagespresse als Anzeige veröffentlicht und gilt bis 24. November 2021.

Die 19. Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

  1. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar

Die Stadtverwaltung Weimar ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28

Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von

Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Testpflicht (§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten

Hiervon ausgenommen sind:

  • die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
  • nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
  • vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb

b) für den Zugang zur Ausübung von Sport, d.h. Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote. Soweit die Bereiche nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO, insbesondere der organisierte Sportbetrieb, berührt sind, wird auf die entsprechenden Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO verwiesen.

c) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken

Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts zu erbringen.

d) Der geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:

  • durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
  • durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Ausnahmen: Die Verpflichtung in I. gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.

II. Option

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 ThürSARS-Cov2-MaßnVO in geschlossenen Räumen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder3G-Plus) durchgeführt werden.

(Hinweis: Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein

Wechsel des Modells möglich. Es ist § 11a Abs. 2 bis 7 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach§ 12 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten.)

Ausnahmen:

Für den Zugang zu den unter II. genannten Bereichen genügt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

III. Geltung und Bekanntgabe

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 24.11.2021.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam. An diesem Tage tritt die Allgemeinverfügung Nr. 18a vom 28.10.2021 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende

Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, Haus 1, Zimmer 229 – nach telefonischer Vereinbarung – während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.

Die Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege ist derzeit leider noch nicht möglich.

Weimar, den 5. November 2021.

Quelle.

Gera: neue Allgemeinverfügung ab heute – das sind die neuen Regelungen

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Die Stadt Gera befindet sich seit dem 30. Oktober 2021 in der Corona-Warnstufe 3. Grund hierfür ist, dass der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen seit dem 26. Oktober 2021 sowie die Hospitalisierungsrate in der Warnstufe 3 von 12,0 seit dem 28. Oktober 2021 überschritten wurde. Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an.

Folglich erlässt die Stadt Gera eine neue Allgemeinverfügung, die ab dem 7. November 2021 in Kraft tritt und damit nahtlos an die vorherige Regelung anschließt.

„Die Allgemeinverfügung soll möglichst einheitlich durch die Anwendung der 3-G-Regel Klarheit über die anzuwendenden geltenden und ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen erzielen“, erläutert Sandra Wanzar, Dezernentin für Jugend und Soziales, die Zielstellung der neuen Verordnung. „Wir haben intensiv mit dem Gesundheitsamt überlegt, welche Maßnahmen erforderlich und zugleich vertretbar sind, um trotz des hohen Infektionsgeschehens in dieser 4. Welle der Pandemie das alltägliche Leben so wenig wie möglich einzuschränken.“

So betreffen die wesentlichen Änderungen in der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Gera die Ausweitung der 3G-Regelung sowie die Beschränkung der Personenzahl bei nichtöffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

1) Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen:

• Für öffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen.
• Für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.

2) Umfang der 3G-Regelung

• Zugang zu Innenräumen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Museen, Musik- und Kunstschulen, Theater, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen, Wettbüros, Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder, Therme, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Flug- und Fahrschulen ist ausschließlich geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet (3G-Regel).
• Bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich sowie bei nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten in Räumlichkeiten der Gastronomie und Veranstaltungsstätten sowie in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 Personen, gilt ebenfalls die 3G-Regelung.
• Der Veranstalter oder Betreiber ist für die Einhaltung des 3G-Modells sowie für den Abgleich der entsprechenden Nachweise mit den Personaldaten der Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder der Gäste als Zugangsvoraussetzung verantwortlich. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

3) Testmöglichkeiten

Alle derzeit vorhandenen Tests werden anerkannt:
• Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung
• bescheinigte Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden)
• alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren als Unterform des PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden)
• PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)

4) Ausnahmen

Kinder bis sechs Jahre und alle noch nicht eingeschulten Kinder ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis 17 Jahre oder der Nachweis der Teilnahme an der regelmäßigen Testung (z.B. Testheft). In diesem Fall ist die regelmäßige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Tests (z.B. 24 Stunden).

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 24. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollte sich das Infektionsgeschehen entspannen. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 5. November veröffentlicht und kann unter https://www.gera.de/amtsblatt nachgelesen werden.
Aktuelle Informationen zum Thema Corona sowie eine Übersicht zu den aktuellen Teststellen gibt es unter https://www.corona.gera.de.

Polizeigewerkschaft fordert Böllerverbot an Silvester

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Wegen der Corona-Pandemie fordern die Polizeigewerkschaften auch in diesem Jahr ein Böllerverbot an Silvester. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft DPolG, Rainer Wendt, sagte gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ): „Wir fordern die Kommunen auf, sogenannte Böllerverbote möglichst restriktiv auszusprechen und genügend Ordnungskräfte zur Überwachung bereitzuhalten.“ Wendt fügte hinzu: „Angesichts der steigenden Infektionszahlen durch Corona ist es ohnehin derzeit nicht angezeigt, sich in großen Gruppen zu treffen und die Risiken noch zu vergrößern.“

Auch die Polizeigewerkschaft GdP sprach sich für Einschränkungen der klassischen Böllerei vor allem mit Blick auf Sicherheitsfragen aus. Der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek verwies gegenüber der „NOZ“ auf den Nachbarn Niederlande, wo bereits in mehreren Kommunen reagiert und ein entsprechendes Böllerverbot für den Jahreswechsel ausgesprochen wurde. „Eine Entscheidung, die unter dem Aspekt der Sicherheit total nachvollziehbar und aus unserer Sicht nachahmenswert ist“, sagte Radek. In der niederländischen Hauptstadt Amsterdam dürfen Bürger an diesem Silvester das neue Jahr nicht mit Böllern und Raketen begrüßen. Der Gemeinderat hatte bereits Anfang Oktober ein Verbot der Knallerei festgelegt und als Gründe etwa die zahlreichen Verletzungen und auch Brände genannt.

Radek fügte hinzu, dass dies nicht ein absolutes Verbot von Böllerei bedeuten müsse: „Niemand will den Menschen die Feierfreude an Silvester nehmen.“ Die GdP befürworte aber ein „kontrolliertes Abbrennen von Feuerwerk an zentralen Orten“ – dies sei eine „sichere Alternative zur klassischen Böllerei“. Radek sagte: „Es muss ja nicht immer knallen. Eine Laser-Show mit musikalischer Untermalung ist auch eine denkbare Alternative.“

Beim vergangenen Jahreswechsel 2020/2021 hatte es wegen der Corona-Pandemie ein deutschlandweites Verkaufsverbot von Feuerwerk gegeben. Das Böllern auf öffentlichen und belebten Plätzen war verboten, und sämtliche öffentliche Feuerwerke wurden gestrichen. Das Ziel war, Ansammlungen von Menschen angesichts der hohen Corona-Infektionszahlen zu verhindern. Da die einzelnen Länder und Gemeinden die Umsetzung in der eigenen Hand haben, gab es im vergangenen Jahr regional verschiedene Lösungen.

Quelle

Autobahn A4: PKW mit Familie überschlägt sich

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Am Sonntagnachmittag überschlug sich ein Pkw, nachdem er von der Richtungsfahrbahn Dresden abgekommen war. Der Unfallort befand sich zwischen den Anschlussstellen Wandersleben und Neudietendorf. Nach bisherigen Erkenntnissen habe der Fahrer des VW Tourans wegen Unachtsamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der Pkw kollidierte in der Folge auf 60 Metern mit der rechten Leitplanke und überschlug sich dann. Im Fahrzeug befanden sich fünf Personen, darunter drei Kinder. Alle Beteiligten wurden zur medizinischen Versorgung ins Krankenhaus gebracht. Nach bisherigen Erkenntnissen erlitten sie leichte Verletzungen. Der Sachschaden wurde mit 11.000 EUR beziffert. Am frühen Abend war der VW geborgen und die Richtungsfahrbahn Dresden war wieder frei befahrbar.

Schwerer Verkehrunfall im Tunnel Berg Bock (A71)

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Am Montagmorgen, gegen 03:00 Uhr, kam es auf der A71 in Fahrtrichtung Sangerhausen im Tunnel Berg Bock, zwischen den Anschlusstellen Dreieck Suhl und Suhl/Zella-Mehlis, zu einem schweren Lkw-Unfall. Der 42-jährige deutsche Fahrer eines Sattelzuges kam aus bisher ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab, kollidierte mit der Tunnelwand und beschädigte diese über mehrere Meter. Es entstand ein Sachschaden von rund 25.000 Euro und der Sattelzug ist nicht mehr fahrbereit. Die Autobahn 71 ist seit dem Unfall bis auf Weiteres voll gesperrt. Der Verkehr auf der A71 Richtung Sangerhausen wird am Dreieck Suhl auf die A73 bis zur Anschlussstelle Suhl-Friedberg umgeleitet und von dort folgend der U7 bis zur Anschlussstelle Suhl/Zella-Mehlis zurück auf die A71. Die Bergungsarbeiten dauern noch mindestens bis 10:00 Uhr an.

Gesundheitsministerkonferenz: Booster-Impfung soll Regel werden

Die vierte Welle der Corona-Pandemie hat deutlich Fahrt aufgenommen. Auffrischungsimpfungen können dabei helfen, die Infektionswelle zu brechen. Sie sollen grundsätzlich für alle möglich sein. Auch die Testpflicht in Pflegeheimen soll ausgeweitet werden. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen. Ein Überblick.

„Vor uns liegen sehr schwere Wochen“, betonte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angesichts der hohen Infektionszahlen und der hohen und steigenden Belastung von Krankenhäusern und insbesondere Intensivstationen. Es gehe nun darum, gemeinsam diese „vierte Welle zu brechen“, sagte er am Ende der zweitägigen Gesundheitsministerkonferenz in Lindau am Bodensee.

Booster-Impfungen sollten „die Regel werden“

Die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern haben sich dafür ausgesprochen, Auffrischungsimpfungen für alle Altersgruppen anzubieten. Dies sei, so Spahn, ein „wichtiges Signal“ in diesen Tagen, bei dem man sich auch mit der Ärzteschaft einig sei. Denn: „Wir brauchen mehr Tempo“ bei den sogenannte Booster-Impfungen.

Somit kann jede und jeder, bei dem die Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt, die Auffrischungsimpfung bekommen. Insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen und medizinisches und Pflege-Personal sollen aktiv angesprochen werden. „Boostern nach sechs Monaten sollte die Regel werden, nicht die Ausnahme“, so Spahn.

Nach wie vor kann man bei Arztpraxen nicht nur die Erstimpfung, sondern auch die Auffrischungsimpfung bekommen. Darüber hinaus soll es weitere Angebote der Länder und Kommunen geben, zum Beispiel mobile Angebote wie Impfbusse, aber auch Impfzentren.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (frühestens sechs Monate nach der zweiten Impfung) für Menschen, die besonders gefährdet sind. Das betrifft u.a. alle ab 70, Menschen in Pflegeheimen und Immundefiziente. Über diese Empfehlung hinaus können alle ab zwölf Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der zweiten Impfung bekommen. Weitere Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie hier.

„2 G“ als Option für Regionen mit hohem Infektionsgeschehen

Die bisher schon vielerorts angewandte „3-G“-Regel (geimpft, genesen oder getestet) als Zugangsvoraussetzung z.B. für Veranstaltungen in Innenräumen sei nun noch wichtiger geworden. Allerdings sei man einig, dass die Umsetzung dieser Regel besser kontrolliert werden müsse.

Für bestimmte Regionen mit sehr hohem Infektionsgeschehen gebe es aber auch die Option, die „2-G“-Regel (geimpft oder genesen) anzuwenden. Einige Länder hätten diese Regel zum Teil schon eingeführt, nun war es erstmals Konsens zwischen Bund und allen Ländern, dass es in manchen besonders belasteten Regionen diese Option geben müsse.

Tests in Pflegeheimen, auch für Geimpfte und Genesene

In Pflegeeinrichtungen soll es künftig verpflichtend Tests geben, und zwar auch für Geimpfte und Genesene. Dies gilt sowohl für das Personal als auch für Besucherinnen und Besucher.

Es gehe darum, so Spahn, „die Orte zu schützen, wo die besonders Verwundbaren leben“. Damit soll verhindert werden, dass das Virus in die Einrichtungen getragen wird.

Quelle

Das kleine 1×1 der Verlobungsringe: Von einfach bis luxuriös mit Diamant

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Verlobungsringe sind ein beliebtes Thema zum Streiten. Denn die Meinungen können hier kilometerweit auseinanderliegen und das bei verschiedensten Fragen. Wie viel muss ein Verlobungsring kosten? Muss ein Verlobungsring individualisiert werden? Was passiert nach der Hochzeit? Wie sollte ein Diamant geschliffen sein?

Jedes Paar sollte selbst entscheiden, wie die Antworten auf diese Fragen lauten. Allerdings sollte man seine Optionen kennen, wenn eine Verlobung ansteht. Denn es ist eine interessante Sache, sich gegen die Meinung von Freunden oder Familie durchzusetzen und einen eigenen Weg zu gehen, was die Verlobung angeht – aber das gelingt nur, wenn man genug über Ringe weiß, um die beste Entscheidung zu treffen. Denn manchmal ist der einfachste Weg auch der beste.

Verlobungsringe für den kleinen Geldbeutel

Andere Länder, andere Sitten: In amerikanischen Filmen und Serien wird gerne einmal von zwei bis drei Monatsgehältern für einen Verlobungsring gesprochen. Unter einem viertstelligen Betrag geht also nichts und eigentlich sollte es schon fünfstellig werden – angeblich ist das ein gutes Zeichen für die anstehende Ehe.

Doch das Leben ist kein Hollywood-Film und in Deutschland wird die Sache mit dem Verlobungsring etwas anders gesehen. Denn er wird nach der Hochzeit durch den Ehering ersetzt und bleibt dann meist nur ein Erinnerungsstück. In den USA und anderen Ländern wird der Verlobungsring häufig in Kombination mit dem Ehering getragen – da rechnet sich die Investition also wieder.

Ein Verlobungsring darf also auch 50 oder 100 Euro kosten und erfüllt seinen Zweck trotzdem. Manche Paare entscheiden sich sogar dafür, einen Antrag ohne Ring zu gestalten und tragen gar keinen Ring oder suchen die Ringe gemeinsam aus. Dabei fallen die Blicke auch schon mal auf luxuriösere Modelle.

Luxuriöse Verlobungsringe mit Diamant

Wer schon die Verlobung zu einem Highlight machen möchte, der wird um einen aufwändigeren Ring nicht herumkommen. Der klassische Verlobungsring hat natürlich einen Diamanten. Dieser wird je nach Karat, Größe und Verarbeitung ordentlich am Preis schrauben – doch es gibt auch Modelle für unter 400 Euro, zum Beispiel auf Verlobungsring.de.

Es gibt unterschiedliche Arten von Verlobungsringen mit Diamanten:

  • Solitär-Ring
  • Memoire-Ring
  • Vorsteckring
  • geschwungener Ring
  • Spannring

Ringe wie diese machen natürlich etwas her. Damit eignen sie sich besonders gut für ausgefallene oder öffentliche Anträge. Außerdem lohnt sich die Investition noch mal mehr, wenn der Verlobungsring in Kombination mit dem Ehering getragen wird oder er später an die Kinder vererbt werden soll.

Für den Diamanten gibt es ebenfalls etliche Optionen:

  • Oval
  • Brillant
  • Tropfen
  • Herz
  • Emerald
  • Princess

Dies sind nur einige der Optionen. Idealerweise wird ein Verlobungsring nicht alleine ausgesucht. Freunde oder Familie können wertvolle Tipps geben. Das ist auch nicht unwichtig für die Ringgröße und die Planung des Antrags.

Verlobungsringe der besonderen Art

Dem Luxus werden heutzutage keine Grenzen mehr gesetzt. Auch in Deutschland herrschen mittlerweile gerne mal amerikanische Verhältnisse und Ringe kosten fünfstellige Beträge. Das ist aber nicht die einzige Möglichkeit, einem Verlobungsring Wert zu verleihen.

Spezialanfertigungen können beispielsweise eine Gravur enthalten. Auch die Auswahl der Edelsteine, die Schwungform oder das Material, aus dem der Ring gefertigt wird, können selbst bestimmt werden, wenn man das nötige Kleingeld und einen hochwertigen Juwelier hat. Platin, Gold, Silber – alles ist möglich und sollte zur Beziehung passen.

Das ist ohnehin das Wichtigste bei der Wahl eines Verlobungsringes: Er sollte die Liebe zweier Personen widerspiegeln. Für manche ist das ein einfacher Ring mit einer besonderen Gravur, für andere macht der Diamant das besondere Etwas aus. Und manchmal macht der Ring gar keinen großen Unterschied, weil es der Antrag ist, der den Partner umhaut. Es darf also weiterhin fleißig darüber gestritten werden, was den perfekten Verlobungsring ausmacht.

Erfurt: Kathy Kelly & Jay Alexander: Unter einem Himmel live in der Thomaskirche

Es ist offiziell – Kathy Kelly & Jay Alexander kommen nach Erfurt

In ihrem Live-Programm präsentieren die beiden Ausnahmekünstler Songs ihres am 26. März 2021 erscheinenden Albums „Unter einem Himmel / Just one sky“ mit einem breitgefächerten musikalischen Spektrum, das von Welterfolgen, über klassisch instrumentierte Songs bis hin zu hymnenhaften Werken reicht. Mit ihren unvergleichlich charismatischen Stimmen nehmen Jay Alexander und Kathy Kelly ihr Publikum auf eine ganz besondere musikalische Reise mit: Jeder Song bietet Gänsehautmomente, man spürt Jay Alexanders und Kathy Kellys Leidenschaft für jeden Titel ihres Albums, den sie mit ihren opulenten Stimmen in einen epochalen Konzertsaal par excellence verwandeln.

Kathy Kelly & Jay Alexander
Unter einem Himmel
Freitag, 18.03.2022, 19:30 Uhr
Ev. Thomaskirche Erfurt
Schillerstraße 50, 99096 Erfurt

Erfurt: BLACK GOSPEL ANGELS kommen in die Thomaskirche

Auch Barrack Obama schätzt ihre Musik: Die BLACK GOSPEL ANGELS singen auch 2022 wieder in Erfurt

Wenn sie einen ihrer zu Herzen gehenden Songs anstimmen, ist Gänsehaut garantiert! Die von der Gospel-Legende Rose Watson angeführten BLACK GOSPEL ANGELS bilden einen der besten Gospel-Chöre der Welt. Seit Jahren begeistern sie ein Millionenpublikum und sogar der ehemalige US-Präsidenten Barrack Obama und dessen Familie sollen zu ihren Fans gehören. Kein Wunder, denn was diesen Chor so besonders und einzigartig macht, sind die A Cappella Lieder in unnachahmlichen Arrangements mit dem warmen harmonischen Blending der Stimmen. Das sind die wahren Highlights eines jeden BLACK GOSPEL ANGELS Konzertes für die faszinierten Zuschauer. Um den Jahreswechsel herum kommt der Gospel-Chor wieder nach Deutschland und singt sich in 41 der schönsten Kirchen und Hallen Deutschlands in die Herzen seiner Fans.


Black Gospel Angels
29.12.18 – Mittwoch
20.00 Uhr
Erfurt
Thomaskirche
Schillerstraße 50
99096 Erfurt