Antrags-Frist läuft ab: Corona-Soforthilfe für Vereine endet zum 31. Mai

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In einer Richtlinie hatte der Freistaat Thüringen die Gewährung von Billigkeitsleistungen an gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 verfügt. Diese Frist endet nun am 31. Mai 2020.

Die Thüringer Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsministerin Heike Werner wies auf die Bedeutung der sozialen Infrastruktur und deren notwendigen Erhalt hin. Dazu sagte Heike Werner: „Viele Beratungsstellen im sozialen- und im Gesundheitsbereich seien gerade in dieser Zeit und den kommenden Monaten wichtig, um den Menschen in Notlagen Unterstützung gewähren zu können. Die in Thüringen vorhandene gute Trägerstruktur im Bereich Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in der Krise zu unterstützen, um deren Arbeit auch weiterhin zu gewährleisten, ist Ziel dieses Hilfsprogramms. Wir möchten jede Art von Vielfalt unterstützen und erhalten. Die Frist zu Beantragung endet am 31. Mai 2020. Daher möchte ich die Träger der Sozialwirtschaft und Gemeinnützigkeit, die die Soforthilfen noch nicht in Anspruch genommen haben, daran erinnern. Nehmen Sie die Möglichkeit zur Soforthilfe bei einem durch die Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Engpass in Anspruch.“

Die Hilfen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm richten sich an Träger der Sozialwirtschaft und gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen. Für Beratungsstellen im sozialen und Gesundheitsbereich, in Sportvereinen, in der Kinder- und Erwachsenenbildung, den freien Trägern der Jugendhilfe und auch in den vielfältigen kulturellen Bereichen sollen die Soforthilfen die wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie zu einem Teil auszugleichen helfen.

Hintergrund:

Am 14. April 2020 unterzeichneten das Thüringer Arbeits- und Sozialministerium, das Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport und die Thüringer Staatskanzlei das Förderprogramm für ihre jeweiligen Häuser.

Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Reichen fortlaufende Einnahmen des Antragsstellers voraussichtlich nicht aus, um Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten, wie beispielsweise für Mieten oder Betriebskosten zu decken und kommt es in Folge dessen zu einem Liquiditätsengpass, ist die Antragsstellung und Unterstützung möglich.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Unternehmen gewährt.  Die Höhe der Billigkeitsleistung ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis fünf Beschäftigte.

Folgende Zuschüsse werden als Billigkeitsleistungen bis zu folgenden Höhen gewährt:

bis 9.000 EUR                    für Unternehmen bis fünf Beschäftigte

bis 15.000 EUR                  für Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten

bis 20.000 EUR                  für Unternehmen mit elf bis 25 Beschäftigten

bis 30.000 EUR                  für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.

Alle Voraussetzungen zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie unter www.gfaw-thueringen.de/corona-soforthilfe. Die Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.Mai 2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW)  zu richten, die die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Quelle

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